Nach Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat im Dezember ist zum 1. Januar das Arbeitsschutzkontrollgesetz (ASKG) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält weitgehend die im Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Sommer 2020 vorgelegten Punkte, allerdings mit Ausnahmen bei der Leiharbeit.
In der Fleischwirtschaft sind ab dem 1. Januar Werkverträge in der gesamten Fleischwirtschaft verboten, ab dem 1. April 2021 ist Leiharbeit im Bereich Schlachten und Zerlegen ebenfalls verboten.
In der Fleischverarbeitung bleibt die Leiharbeit auch nach dem 1. April 2021 zulässig, allerdings für eine befristete Dauer von drei Jahren und unter strengen Auflagen. So muss Leiharbeit in einem Tarifvertrag geregelt sein, das entleihende Unternehmen muss selbst tarifgebunden sein und der Einsatz von Leiharbeit ist auf einer Quote von 8 Prozent begrenzt.