Eine spannende Frage ist die: „Wem gehört die Kunst?“ Gemeint ist damit, wie die verschiedenen Fragen, die zwar in einem Kontext stehen, aber zu unterschiedlichen Antworten führen, dennoch insgesamt befriedigend geklärt werden können. Die „Galerie für Zeitgenössische Kunst Leipzig“ widmet sich in ihrer aktuellen Ausstellung diesem Komplex. Leider zur Zeit ohne tatsächliche Besucher, aber man hofft, durch die lange Laufzeit bis ins nächste Jahr viele Interessierte noch begrüßen zu können.
Die kritischen Fragen beginnen mit dem Begriff „Kunst“ oder „Kunstwerk“. Ein Manuskript, das in der Schublade liegt, ein Bild, das verhängt im Atelier steht, eine Komposition, die außer dem Künstler noch nie jemand gehört hat, ist – wenn überhaupt – im pränatalen Zustand. Erst wenn der Künstler sein Werk öffentlich macht, auf eine mögliche Verwertung hofft, beginnt das Leben eines Kunstwerks. Schon taucht die nächste Frage auf: Wem gehört es ab jetzt? Das bürgerliche Recht, dem Römischen Recht folgend, fährt als stärkstes Geschütz das „Eigentum“ auf, denn wer Eigentümer einer Sache ist, darf damit nach Belieben verfahren. Der Klassiker unter den Paragrafen ist der 903 im BGB, der diesen Freibrief erteilt, er erkennt zwar Beschränkungen an – den Denkmalschutz oder den Schutz „deutschen Kulturgutes“ gegen Abwanderung. Für Kunstwerke kommen weitere Umgangsregelungen hinzu, besonders wichtig das Urheberrecht, also der „Schutz des geistigen Eigentums“ oder verwandte Leistungsschutzrechte.
Wie nun geht die bürgerliche Rechtsauffassung mit dem Kunstwerk um? Zuerst muss deutlich sein, dass es sich „um eine persönliche geistige Schöpfung“ handeln muss, heißt also, die Idee zu diesem Kunstwerk gehört weiterhin und unverändert der Person, die sie künstlerisch ausformuliert hat. Dass aber künstlerische Arbeit im Austausch mit anderen entsteht und maßgeblich dadurch geprägt ist, wer über welches Wissen, wer über die materiellen Ressourcen verfügt, wer wesentliche Materialien für die Kunstproduktion geliefert hat, all dies bleibt in den Beschränkungen bürgerlichen Umgangs außer Acht.
Für die Bestimmung, dies sei ein Kunstwerk, kennt die bürgerliche Rechtsprechung den Begriff der „Gestaltungshöhe“. Soll meinen, dass nicht jeder künstlerisch entworfene Gegenstand ein Kunstwerk darstellt, und öffnet damit Tür und Tor für eine Beurteilung durch Gutachter, durch „Experten“. Dann wird mit Begriffen wie „Kreativität“, „überdurchschnittlich“ oder auch „ein gewisser inhaltlicher Sinn“ operiert, um einer Produktion das schützenswerte Label „Kunstwerk“ zu geben. Wenn Kulturpolitiker über eine mögliche Anschaffung reden, reicht es oft, wenn Produktionen des Künstlers schon in Museen hängen oder wenn sie ordentlich teuer sind.
Es ist wichtig, die Frage, wann eine Produktion ein Kunstwerk ist, zu beantworten. Das Urheberrecht, basierend auf der „Berner Konvention zum Schutz des geistigen Eigentums“, verlangt eine Definition. Denn dieses Recht schützt das Kunstwerk vor Verfälschung, vor Plagiierung, eigentlich auch vor Vernichtung. Es schützt auch den Künstler als Urheber oder Schöpfer des Werks davor, dass sich andere die eventuell lukrative „Verwertung“ der künstlerischen Leistung vorbehalten und den Künstler leer ausgehen lassen.
Was aber passiert, wenn Kunstwerke in den „Besitz“ von Museen gelangen? Und was passiert, wenn ein Kapitalist (hier gerne Kunstfreund genannt) für viel Geld Kunstwerke kauft und in seinem Privatkabinett verschwinden lässt? Und was passiert, wenn mächtige Konzerne sich ganze Fotosammlungen einverleiben und nur noch gegen reichliche Gebühren Abdrucke erlauben? Auch Museen haben nicht selten aus Geldgier oder Geldnot die Bildrechte an ihren Sammlungen verkauft, und Kunstverlage bestimmen, was zu sehen ist.
Bei den kapitalistischen Unternehmen ist die Antwort recht einfach: Kunstwerke lohnen dann, wenn sie verwertbar sind, und dann steht der mögliche Profit im Fokus des Interesses. Auch bei Banken, Versicherungen und in den Hauptquartieren der Konzerne ist klar, Kunstwerke gelten als Kapitalanlage (so stehen sie auch in den Bilanzen) und es gilt, je nach Geschäftslage, „Kaufen oder Verkaufen“.
Was aber passiert, wenn Kunstwerke in den „Besitz“ eines Museums gelangen? Das bürgerliche Recht macht hier keinen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Der Künstler selbst ist längst außen vor, er hat noch das immaterielle Recht am Werk und hier bei uns bis 70 Jahre nach seinem Tod (in anderen Ländern mal mehr, mal weniger Jahre). Die Diskussionen der letzten Jahre drehten sich hauptsächlich um Enteignung und Raubkunst, sowohl um Kunstwerke, die sich die deutschen Faschisten unter den Nagel rissen und um Kunstwerke, die zu Zeiten des Kolonialismus und frühen Imperialismus aus Afrika, Asien und Lateinamerika geraubt wurden und europäische Museen füllten. Die Leipziger Ausstellung geht aber zu Recht weit darüber hinaus, sie fragt, wer bestimmt, was wann und wem unter welchen Bedingungen präsentiert wird. Sie fragt nach den Bedürfnissen und Interessen der vielen, über die sich hinweggesetzt wird. Sie fragt nach den Formen von Mitsprache und Mitbestimmung des Volkes oder auch der Völker, sie fragt nach einer möglichen, eher notwendigen „gemeinschaftlichen Wertschöpfung durch Teilen“. Konkret werden Antworten gesucht und gefunden durch die beteiligten Künstlerinnen und Künstler der Leipziger Ausstellung, die eben nicht nur ihre Werke zeigen, sondern sich mit der Herkunft und der Produktion der Materialien beschäftigt haben. Johanna Kandl sagt: „Ich rücke die Malmaterialien in den Mittelpunkt, weil das Wissen über sie verschwindet … Die Tätigkeiten und die Lebensumstände der Menschen, die in den Minen oder auf den Feldern und im Wald arbeiten, bilden einen blinden Fleck im kulturellen Feld der Sichtbarkeit.“
Nicht zuletzt geht es in der Ausstellung um die Geschichte der Menschen, der Handelsbeziehungen, der Unterdrückung und Ausbeutung, die in die Produktion von Kunst eingeschrieben ist. Deshalb lohnt ein Besuch in Leipzig, denn dieser materielle und historische Hintergrund von Kunst und Kunstwerken wird viel zu selten beachtet.