Es ist eigentlich nicht zu fassen: Das BAG hat in einem Urteil vom 14. August 2018–1 AZR 287/17 – entschieden, dass Arbeitgeber berechtigt sind, durch eine Streikbruchprämie Arbeitnehmer „von einer Streikbeteiligung abzuhalten. In der Zusage der Prämie an alle „arbeitswilligen“ Arbeitnehmer läge zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese sei aber „aus arbeitskampfrechtlichen Gründen“ gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wolle damit „betrieblichen Ablaufstörungen“ und damit dem Streikdruck (!) entgegenwirken. Halten wir fest:
1. Bisher galt das Streikrecht als in Art. 9 Abs. 3 verankertes Grundrecht. Streik und Gewerkschaften stehen schon historisch, aber auch empirisch in einem unauflösbaren Zusammenhang. Sie lassen sich weder begrifflich noch juristisch trennen.
2. Arbeitgeber verfügen über eigene anerkannte Kampfmittel. Sie können Beschäftigte aussperren, sie können Streikbrecher einsetzen oder sie „sitzen“ die Streiks einfach aus (so wie dies Amazon seit vier Jahren tut).
3. Soeben hat der Gesetzgeber beschlossen, dass z. B. Leiharbeiter nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen. Warum wohl? Eben weil Streikbruch die Ausübung des Streikrechts massiv erschwert.
4. Nun aber wird der legale Streik in diesem Urteil zur „betrieblichen Ablaufstörung“ und der Streikbruch darf durch Prämien gefördert werden, indem man auf diese Weise „dem Streikdruck entgegenwirkt“. Das ist mehr als nur Parteinahme für die Unternehmen, das verstößt gegen Art. 9 Abs. 3 GG, in dem es heißt: „Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtwidrig“.
5. Wir haben es damit mit einem verfassungswidrigen im übrigen aber auch geschichtswidrigen Urteil zu tun, das im 19. Jahrhundert hätte gesprochen werden können und dürfen, nicht aber unter der Geltung des Grundgesetzes, der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderer internationaler Normen.
Doch die Frage bleibt: Wie konnte es – abgesehen von der völlig falschen Argumentation des BAG – zu einem solchen Urteil kommen. Dieser Prozess war so überflüssig wie ein Kropf: Geklagt hatte nicht etwa ein Streikbrecher, sondern ein Streikteilnehmer mit Unterstützung der Gewerkschaft. Begründung: Gleichbehandlung des Streikenden mit dem Streikbrecher. Der Unsinn dieser Argumentation ergibt sich auch aus dem Urteil selbst. Soweit die Streikbruchprämie rechtmäßig war, konnte dies nur durch eine Sonderstellung des Streikbrechers – also gerade nicht die Gleichbehandlung – erfolgen. Soweit die Streikbruchprämie rechtswidrig war, musste sie aber erst Recht dem Streikteilnehmer vorenthalten bleiben. Das muss man eigentlich nicht noch juristisch begründen. Es ist selbstverständlich. Hier wurde also ein Urteil sinnloserweise quasi provoziert. Und dies mit gewerkschaftlicher Unterstützung. Das ist kein „Kampf ums Recht“. Das ist sinnlose Prozessiererei.