Das Oberlandesgericht Naumburg hat 15 Jahre nach dem Feuertod des Oury Jalloh im Dessauer Polizeigewahrsam den Antrag der Angehörigen auf Klageerzwingung verworfen. Die Begründung ist lapidar: „Antrag unzulässig, weil er nicht den in § 172 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) formulierten Anforderungen entspricht.“
Diesen Textbaustein kennt jeder Anwalt, der schon mal ein Verfahren dieser Art vertreten hat. In 25 Jahren Anwaltstätigkeit und über 60 solcher Verfahren drang ich selbst nur einmal durch. Dass das Klageerzwingungsverfahren zu den für Rechtsbeistände undankbarsten Arbeiten gehört, ist auf jeder Anwaltstagung zu hören. An den Oberlandesgerichten Celle, Oldenburg und Braunschweig hatten in zwei Jahren von 296 Anträgen zwei Erfolg.
Wer sich einen gängigen StPO-Kommentar zur Hand nimmt und Paragraf 172 StPO aufschlägt, blickt in einen Abgrund: Der Antragsteller ist gehalten, sämtliche Vorgänge der Akte in den Fließtext seiner Eingabe aufzunehmen, Verweise und Anlagen sind untunlich. Das Motto heißt: Alles abschreiben. Und den Inhalt der Stempelaufdrucke nicht vergessen. Auch in den Text eingescannte Dokumente überfordern Richter. Die Klageerzwingung wird zur Strafarbeit. Das Recht bleibt auf der Strecke.
Jede aktive Verfahrensgestaltung soll unterbunden werden – vor allem auch durch die Obergerichte. Das liegt im Trend des von der Bundesregierung allseits propagierten „Pakts für den Rechtsstaat“: „Schnell und effizient“ heißt in der Übersetzung: Rückschnitt von Antragsrechten und Kappung von Rechtsbehelfen. Ein klares Feindbild haben Regierung und ihre willfährigen Anhänger in den Spitzengremien der bundesdeutschen Justiz auch schon parat. Der frisch zum Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes gewählte Herr Gnisa hat die Störenfriede im Visier. Die Anwälte degenerieren von einem Organ der Rechtspflege zu bloßen „Gehilfen“ ihrer Mandanten, ständig darauf aus, unsinnige (gemeint sind wohl eher unbequeme) Anträge zu stellen, hört man. Die Justiz fühlt sich torpediert. Es weht der kalte Wind der Restauration durch deutsche Gerichtsflure. Die Entscheidung des OLG Naumburg liegt ganz auf dieser Linie. Die Hoffnungen der Angehörigen von Jalloh liegen nun auf einer Verfassungsbeschwerde. Es steht zu befürchten, dass auch dieser Weg vereitelt wird, hat doch das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt: Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat besteht nicht.