Über ein „Sondervermögen“ von 100 Milliarden Euro zu verfügen, wäre für sich genommen positiv. Im Kontext von Auf- und Hochrüstung scheint die Sprachmanipulation erfolgreich: Es wird nicht etwa von bewilligten „Kriegskrediten“ oder Darlehensaufnahmen für forcierte Aufrüstung gesprochen, sondern den Sachverhalt verkehrend von „Vermögen“. Dies erinnert an die Indienstnahme eines guten Begriffes der Arbeiterbewegung („Solidarität“) für die Benennung einer Steuer als „Solidaritätszuschlag“, der nie ein „Zuschlag“, sondern eine „Abgabe“ beziehungsweise ein Steuerabzug war („Ergänzungsabgabe“ im Sinne von Artikel 106 GG). Damit sollte Akzeptanz in der Bevölkerung geschaffen werden.
Die Aufnahme des „Sondervermögens“ für Hochrüstungszwecke in das Grundgesetz wurde in der Gesellschaft nie vernünftig diskutiert. Deshalb interessierte die Öffentlichkeit auch die Grundgesetzänderung nicht. Nach meinen Erkundungen wurde diese Ergänzung im Notstandsparagraphen 87 a GG aufgenommen. Dieser regelt den Einsatz der Bundeswehr im Inneren zum Beispiel zur „… Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer …“ etc. Die Umsetzung dieser Grundgesetz-Ergänzung ausgerechnet in diesem Notstandsartikel spricht Bände.