Betrifft:
Ihre Strafanzeige gegen die Bundesministerin des Auswärtigen Baerbock wegen § 80a StGB (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression);
hier: Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Köbele,
in obiger Angelegenheit haben sie am 6. Februar 2023 Strafanzeige gegen die Bundesministerin des Auswärtigen Baerbock erstattet. Diese habe bei der Rede vor der Parlamentarischen Versammlung des Europarats am, 24. Januar 2023 geäußert: „Wir kämpfen einen Krieg gegen Russland und nicht gegeneinander.“ Diese Äußerung erfülle, zumal angesichts sich stetig erweiternder Waffenlieferungen an die Ukraine und der damit einhergehenden Diskussion, ob und wann Deutschland dadurch evtl. die Grenze der Nicht-Kriegsführung überschreite, den Tatbestand des § 80a des Strafgesetzbuches (StGB – Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression).
Ihrer Anzeige vermag ich keine Folge zu geben. Denn es besteht kein Anfangsverdacht für das von Ihnen ins Feld geführte Delikt.
Was die von Ihnen beanstandete Äußerung angeht, fehlt es – unabhängig davon, dass sie auch keinen anstachelnden Charakter aufweist – an dem nach § 80a StGB erforderlichen Bezug zu einem Angriffskrieg. § 80a StGB enthält eine Strafbarkeit für unter bestimmten Umständen getätigte Äußerungen, die zum Verbrechen der Aggression im Sinne von § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) aufstacheln. § 13 VStGB stellt seinerseits unterschiedliche Verhaltensweisen (Planung, Vorbereitung, Einleitung, Führung, Begehung) unter Strafe, die sich jedoch stets auf einen Angriffskrieg oder eine schwerwiegende Angriffshandlung unter offenkundiger Verletzung der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) beziehen müssen.
Im vorliegenden Fall geht der Angriffskrieg und damit Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot von der Russischen Föderation aus. Die Ukraine übt in diesem Krieg ihr in Art. 51 der UN-Charta gewährleistetes Recht auf Selbstverteidigung aus und ist damit zur Anwendung von Gewalt befugt, denn das Selbstverteidigungsrecht stellt eine Ausnahme vom völkerrechtlichen Gewaltverbot dar. Dieses Selbstverteidigungsrecht ist jedoch, wie aus dem Wortlaut von Art. 51 UN-Charta klar hervorgeht, nicht nur als individuelles Recht, sondern auch als kollektives Selbstverteidigungsrecht anerkannt. Das bedeutet, dass ein Staat, der Opfer eines bewaffneten Angriffs oder Angriffskrieges geworden ist, bei der Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts durch einen anderen Staat (oder mehrere andere Staaten) unterstützt werden darf. Eine solche Unterstützung würde damit keinen Angriffskrieg und auch keine Angriffshandlung konstituieren. Aus der kontextuellen Einbettung der vorliegend zu prüfenden Äußerung der Bundesministerin des Auswärtigen geht hervor, dass kein Bezug zu einem Angriffskrieg besteht, sondern allenfalls zu der Unterstützung der Ukraine in dem besagten Recht, sich gegen die Aggression der Russischen Föderation zu verteidigen. Wie Sie zutreffend erwähnen, muss daher auch nicht entschieden werden, ob die von Deutschland ausgehende Unterstützung der Ukraine sich noch innerhalb des Bereiches der Nicht-Kriegsführung hält oder dieser Bereich verlassen sein könnte.
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommt nach alledem nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Schmitt)