Rolf Gössner setzt sich erfolgreich gegen Bespitzelung zur Wehr

Schlappe für Schlapphüte

Von Markus Bernhardt

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Nach vierstündiger mündlicher Berufungsverhandlung hat das Oberwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13. März dieses Jahres entschieden, dass die über 38-jährige geheimdienstliche Überwachung des Rechtsanwalts, Publizisten und Bürgerrechtlers Rolf Gössner unverhältnismäßig und rechtswidrig war.

Im Verfahren ging es um die Berufung der Bundesregierung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, welches die Dauerüberwachung Gössners durch das Bundesamt für Verfassungsschutz schon Anfang 2011 für unverhältnismäßig und grundrechtswidrig erklärt hatte (UZ berichtete).

Laut OVG sei Gössner zwischen 1970 und 2008 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz „in Form der Sammlung und Auswertung von Informationen in einer Personenakte beobachtet worden“. Die Spitzelbehörde hatte dies unter anderem mit Gössners angeblicher „Unterstützung der DKP und weiterer DKP-naher Organisationen und durch das journalistische Eintreten für deren (Teil-)Ziele und die Tätigkeit als Referent auf entsprechenden Veranstaltungen“ begründet. Auch den Kontakt zu bestimmten Presseorganen, in denen der Jurist veröffentlichte, denen er Interviews gab oder in denen über seine Bürgerrechtsaktivitäten berichtet wurde, werfen die Spitzeldienste ihm vor.

Der Inlandsgeheimdienst hatte außerdem erst im Laufe des Klageverfahrens neue Vorwürfe gegen Gössner nachgelegt, die zuvor keinerlei Rolle gespielt hätten, wie sein Rechtsanwalt Udo Kauß im Nachgang an den neuerlichen Sieg des Menschenrechtlers sagte. Gössner selbst zeigte sich nach der über zwölfjährigen Verfahrensdauer in zwei Instanzen erleichtert über den Ausgang der Berufung. „Ich bedanke mich sehr herzlich für die zahlreichen Solidaritätsbekundungen und guten Wünsche zum Ausgang dieses Prozesses, die mich in meinem Durchhaltevermögen sehr bestärkt und nun zu einem guten Ergebnis geführt haben“, sagte er nach Bekanntgabe der Entscheidung. Dieses Urteil sei „ein gerichtlicher Sieg über geheimdienstliche Verleumdungen und Willkür, eine Entscheidung zugunsten der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit.“

Die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Köln und des OVG Nordrhein-Westfalen seien „Meilensteine im Kampf gegen einen übergriffigen Inlandsgeheimdienst“. „Ein Geheimdienst hat im Meinungsbereich nichts zu suchen. Das gilt für alle Bürger und Bürgerinnen – insbesondere auch für Berufsgeheimnisträger; denn unter Überwachungsbedingungen ist der Schutz von Berufsgeheimnissen nicht zu gewährleisten“, konstatierte Gössners Anwalt.

Kauß bezichtigte die Inlandsgeheimdienste, versucht zu haben, auch die Bücher, Schriften und Interviews des Bürgerrechtlers in Misskredit zu bringen und „die inhaltliche und begründete Kritik Gössners an bundesdeutscher Sicherheits- und Antiterrorpolitik sowie an den Sicherheitsorganen, insbesondere den Geheimdiensten, einem Extremismusverdacht“ ausgesetzt zu haben.

Das OVG stellte unterdessen klar, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme darauf ankomme, „ob die dem Bundesamt für Verfassungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen geboten hätten“, wie es in einer Pressemittelung des Gerichtes hieß. Dies sei in Bezug auf den Kläger nicht der Fall.

Bezüglich einer angeblichen Unterstützung der DKP durch Gössner stellten die Richter klar, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass der Bürgerrechtler „die Organisationen als solche bzw. deren verfassungsfeindlichen Ziele nachdrücklich unterstützt“ habe. Darüber hinaus sei die Beobachtung angesichts der mit ihr einhergehenden Grundrechtseingriffe auch unverhältnismäßig gewesen“, so die Richter weiter.

DKP-Parteivorsitzender Patrik Köbele erneuerte mit Blick auf seine eigene Partei die Forderung, die Bespitzelung von Kommunistinnen und Kommunisten endlich einzustellen. Zugleich müssten Berufsverbotsopfer rehabilitiert und für das erlittene Unrecht auch finanziell entschädigt werden. Auch das Verbot der KPD sei aufzuheben.

Ob das Bundesamt für Verfassungsschutz das Urteil in Sachen Rolf Gössner gegen die Bundesrepublik Deutschland nun endlich akzeptieren wird, bleibt hingegen unklar. Eine Berufung gegen den ergangenen Urteilsspruch hat das OVG zugelassen.

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"Schlappe für Schlapphüte", UZ vom 23. März 2018



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