„Aktion gegen Arbeitsunrecht“ zu den Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie

Schein-Werkverträge und Mietwucher

Während bundesweit die Covid-19-Infektionszahlen zurückgehen, scheinen Schlachthöfe geradezu Hotspots für die Verbreitung des Virus zu sein. Anfang der Woche wurden 92 Infektionen im Landkreis Osnabrück festgestellt und wieder waren viele der Infizierten bei Subunternehmen angestellt und teils in Sammelunterkünften untergebracht. Sollte nun endlich gezielt und flächendeckend in Schlachtbetrieben getestet werden, sind weitere Fälle zu erwarten. Arbeitsminister Heil kündigte Konsequenzen an, will bei Subunternehmen und Werkverträgen „aufräumen“. Dass er bereits nach bestehender Rechtslage hätte aktiv werden müssen, legt eine Pressemitteilung der Initiative „Aktion gegen Arbeitsunrecht“ nahe, die wir auszugsweise dokumentieren.

Die Infektionsgefahr durch Covid-19 macht beunruhigende Zustände rund um deutsche Schlachthöfe wie durch ein Brennglas sichtbar. Wir gehen nach eingehenden Recherchen von einem kriminogenen System aus, das auf Schein-Werkverträgen und Mietwucher beruht. Es führt zu erhöhtem Infektionsrisiko von Wanderarbeitern aus Osteuropa.
Die Initiative „Aktion gegen Arbeitsunrecht“ verfolgt seit geraumer Zeit die Arbeits- und Lebensbedingungen von Beschäftigten der deutschen Fleischindustrie – insbesondere im System des größten europäischen Schweineschlachters Tönnies. Tönnies ist ein Vorreiter der sogenannten Werkverträge; er beschäftigt nur noch ca. 20 Prozent Festangestellte. (…)

Alles spricht nach unseren Recherchen dafür, dass es sich in der Realität gar nicht um Werkverträge handelt, sondern der Sache nach um Arbeitnehmerüberlassungs-Verträge (also verdeckte Leiharbeit bzw. Schein-Werkverträge). Das hätte weitreichende Auswirkungen, da nach unserer Kenntnis keiner der Werkunternehmer die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat. Wir hätten es hier also mit einem kriminellen System zu tun, das sowohl die Arbeiter schädigt als auch – über Hinterziehung von Sozialabgaben und Steuern – das Gemeinwesen.

Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung bestünde gegenüber dem Werkunternehmer ein Anspruch auf denselben Lohn, wie die Stammbelegschaft ihn erhält (Equal pay, gleicher Lohn für gleiche Arbeit), darüber hinaus bestünde sogar ein Anspruch auf Einstellung gegenüber dem Schlachthof selbst, da dessen Vereinbarung mit dem Werkunternehmer nichtig wäre. (…)

Ein Werkvertrag muss laut Arbeitsagentur folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Vereinbarung und Erstellung eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses,
  • unternehmerische Dispositionsfreiheit des Werkunternehmers gegenüber dem Besteller,
  • Weisungsrecht des Werkunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmern, wenn das Werk dort zu erstellen ist,
  • Tragen des Unternehmerrisikos, insbesondere der Gewährleistung, durch den Werkunternehmer,
  • erfolgsorientierte Abrechnung der Werkleistung.

Es spricht alles dagegen, dass insbesondere die Schlachthofbetreiber nicht auch ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten des Werkunternehmers haben, was mit einem Werkvertrag nicht zu vereinbaren wäre.
Wir können aus Selbstzeugnissen insbesondere des Tönnies-Konzerns deutlich machen, dass die Werkvertragsarbeiter in den Betrieb eingegliedert sind und gerade auch der Direktionsmacht des Schlachthofs unterliegen. Wir haben weiter eidesstattliche Versicherungen verschiedener Werkunternehmer von Tönnies vorgelegt, in denen diese unter anderem an Eides Statt versichern: „Wir stellen als Werkunternehmer Arbeiter für die Tönnies-Unternehmensgruppe!“ (…)

Es ist völlig eindeutig, dass das bloße Stellen von Arbeitern nicht Gegenstand eines Werkvertrages sein kann.

Analog zum mutmaßlichen Schwindel rund um Schein-Werkverträge zahlen die Wanderarbeiter anscheinend regelmäßig überhöhte Mieten, die wir als Wucher bewerten. Auch hier stellt sich die Frage, warum die Staatsanwaltschaft nicht wegen Mietwuchers (§ 291 StGB) gegen die Vermieter von Sammelunterkünften durchgreift. (…)

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"Schein-Werkverträge und Mietwucher", UZ vom 22. Mai 2020



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