Rechtsfreier Zustand beendet

Werner Sarbok im Gespräch mit Hans Wohland

UZ: Euer Betriebsrat hat grundsätzlich Einstellungen von DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder verweigert. Damit hat er diesen Stein ins Rollen gebracht. Warum habt ihr so gehandelt?

Hans Wohland: In 2010 ist unser Krankenhaus vom Uniklinikum Essen UK-E übernommen worden. Danach hat unser Arbeitgeber einen Gestellungsvertrag mit der DRK-Schwesternschaft Essen abgeschlossen. Man wollte zunehmend Vereinsschwestern ohne Arbeitsvertrag einstellen, so wie es im UK-E seit Jahrzehnten gemacht wurde.

Der Personalrat des UK-E hat sich immer wieder dagegen ausgesprochen, denn der Einsatz von DRK-Schwestern hat immer schon Probleme gemacht. Aus rechtlichen Gründen konnte der PR allerdings nicht zum Arbeitsgericht. Der Personalrat musste diese Praxis daher tolerieren.

Wir kannten die Probleme im UK-E. Wir wollten solche Probleme nicht in unserem Betrieb.

• DRK-Schwestern sind Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag, ohne Tarifvertrag, ohne klare Rechte. Sie können sich nicht an den Betriebsrat wenden.

• Mit dem Einsatz von DRK-Schwestern wird also die Mitbestimmung des BR abgebaut.

• DRK-Schwestern können auch nicht vor dem Arbeitsgericht klagen, z. B. gegen eine Kündigung.

• Bei uns gab es bis dahin nur Krankenschwestern mit Arbeitsvertrag, mit Tarifbindung.

• Mit dem Einsatz von DRK-Schwestern wollte der Arbeitgeber die Stammbelegschaft mit Arbeitsvertrag und Tarifschutz reduzieren. Langfristig hätte das zum Verlust der Tarifbindung führen können, also zum Abbau der Rechte und des Schutzes aller Beschäftigten. Eine solche Situation hatte es 2006 im UK-E gegeben. Dort gibt es ca. 1 500 DRK-Schwestern ohne Tarifschutz, ohne Streikrecht. Der Vorstand des UK-E hatte die Tarifbindung aufgekündigt. Er wusste: Die 1 500 DRK-Schwestern dürfen nicht streiken. Aber die anderen KollegInnen haben sich erfolgreich gewehrt und mit einem mehrwöchigen Streik die Tarifbindung im UK-E durchgesetzt. So etwas oder andere Probleme wollten wir verhindern. Schließlich hat der BR, gemeinsam mit ver.di und den KollegInnen im Betrieb, beim Betriebsübergang engagiert für die Tarifbindung gekämpft. Die durften wir nicht aufs Spiel setzen.

• Unser Ziel: Alle, die in unserem Betrieb arbeiten, sollen einen Arbeitsvertrag mit Tarifbindung, mit allem Schutz und allen Rechten haben.

• Hinzu kam: Leiharbeit darf nicht dauerhaft erfolgen. Der BR hat den Einsatz der DRK-Schwestern als Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen bewertet. Der Dauereinsatz widersprach also den Bestimmungen des Arbeit­nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Es galt also zu klären, sind DRK-Schwestern ArbeitnehmerInnen? Denn nur für ArbeitnehmerInnen gelten Schutzrechte und spezielle Gesetze wie das AÜG.

UZ: War das bei euch ein Einzelfall? Wie viele Schwestern sind in deutschen Krankenhäusern eingesetzt?

Hans Wohland: Der BR hat den Einsatz von DRK-Schwestern immer wieder als Problem thematisiert. Deshalb ist die Zahl der DRK-Schwestern in unserem Betrieb relativ klein geblieben, ca. 20. Das sind bei uns ca. 10 Prozent der Pflegekräfte In anderen Krankenhäusern gibt es mehrere hunderte oder sogar über tausend gestellte DRK-Schwestern ohne Arbeitsvertrag, ohne Rechte oder Schutz durch einen Tarifvertrag. Dort liegt die Quote bei 50 Prozent oder darüber. Bundesweit gibt es ca. 22 000 DRK-Schwestern. Die meisten arbeiten als gestellte Vereinsschwestern in Krankenhäusern.

UZ: Der Arbeitgeber hat beim zuständigen Arbeitsgericht auf Zustimmungsersetzung geklagt. Wie hat das Gericht entschieden?

Hans Wohland: In der Erstinstanz hat das Arbeitsgericht die Zustimmungsverweigerungen des BR ersetzt. Der Arbeitgeber konnte also die DRK-Schwestern ohne Arbeitsvertrag einsetzen. Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) hat so entschieden. Das LAG hat sich auf die bis dahin gültige „alte“ Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) bezogen. Das BAG hat seit den 1950er Jahren, zuletzt 1976, immer entschieden, dass DRK-Schwestern keine Arbeitnehmer seien, da sie karitativ tätig seien und nicht zum Erwerbszweck arbeiten würden. Jeder weiß aber, dass die Realität eine andere ist. Auch DRK-Schwestern arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Und auch das spricht dafür, dass DRK-Schwestern ArbeitnehmerInnen sind wie alle anderen Pflegenden auch: Sie arbeiten nach Einsatzplan und Weisung der Pflegedienstleitung, unterliegen den betrieblichen Bestimmungen und sind fest in die Betriebsorganisation eingegliedert, so wie alle anderen ArbeitnehmerInnen auch.

Bei der Verhandlung vor dem BAG im Frühjahr 2015 war erstmalig zu erkennen, dass die BAG-Richter sich nicht so sicher sind, ob sie die bisherige Rechtsprechung noch aufrecht erhalten können. Daher haben sie beim EuGH angefragt, ob DRK-Schwestern nach Europarecht ArbeitnehmerInnen sind und der EU-Richtlinie zur Leiharbeit unterliegen.

Das EuGH hat, anders als bisher das BAG, eindeutig klargestellt, dass die DRK-Schwestern ArbeitnehmerInnen sind und die EU-Richtlinie zur Leiharbeit angewendet werden muss.

UZ: Was verändert sich nun für die DRK-Schwestern?

Hans Wohland: Die Arbeitgeber, die bisher DRK-Schwestern ohne Arbeitsvertrag eingesetzt haben, sind nun in der Pflicht, diesen Menschen Arbeitsverträge anzubieten und sie in das übliche Arbeitsvertragsverhältnis überzuleiten, so als wenn sie vom ersten Tag des Einsatzes einen Arbeitsvertrag mit dem jeweiligen Krankenhaus gehabt hätten. Überall herrscht Personalmangel. Daher dürfte es kein Problem sein, diese Menschen weiter dort einzusetzen, wo sie bisher auch gearbeitet haben. Jetzt allerdings mit Arbeitsvertrag, mit allen Rechten und allem Schutz.

UZ: Ist dieses Urteil nun endgültig?

Hans Wohland: Ich denke, das Urteil des EuGH ist rechtsverbindlich und die deutschen Arbeitsgerichte müssen diese Entscheidung umsetzen. Formal muss das BAG das noch nicht abgeschlossene Verfahren mit einem Urteil zu Ende führen. Das könnte im Frühjahr 2017 geschehen. Das Urteil des BAG kann aber jetzt nicht mehr von dem Urteil des EuGH abweichen.

Im Ergebnis führt das EuGH-Urteil zu Verbesserungen für viele tausend Menschen, zu mehr Rechtssicherheit, geschützten Arbeitsverhältnissen mit Tarifbindung, zur Stärkung der Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte und zu besseren Möglichkeiten für die Gewerkschaft ver.di. Sie hat das Urteil des EuGH ausdrücklich begrüßt und ihrerseits die Arbeitgeber aufgefordert, ihrer Verantwortung nachzukommen und das Urteil im Sinne der beteiligten Menschen positiv umzusetzen.

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"Rechtsfreier Zustand beendet", UZ vom 2. Dezember 2016



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