Auch ein nach dem „Unionsbürgerausschlussgesetz“ vom Sozialleistungsbezug ausgeschlossener bulgarischer Obdachloser hat Anspruch auf einen Platz in einer Notunterkunft.
Ein bulgarischer Obdachloser hat sein Unterbringungsrecht gegen die Stadt München beim Verwaltungsgericht München erfolgreich eingeklagt, berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ vom 21.8.2017. Das Verwaltungsgericht München habe die Stadt verpflichtet, dem 57-Jährigen vorläufig einen Platz in einer Notunterkunft einzuräumen.