Nur ein Auftakt

Rolf Geffken zum Arbeitsrecht bei den Kirchen

Der Arzt eines katholischen Krankenhauses war gekündigt worden, weil er mit einer standesamtlichen zweiten Ehe nach vorheriger Scheidung gegen das katholische Glaubensbekenntnis verstoßen habe. Die Vorinstanzen hatten der Klage des Arztes gegen die Kündigung stattgegeben. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) wollte „sicher“ gehen, bevor es „rechtliches Neuland“ betrat und holte zunächst die Rechtsmeinung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Form eines Vorabentscheidungsverfahrens ein. Dabei war zu erwarten, dass der EuGH so entscheiden würde, wie er es schon in ähnlichen Verfahren, zum Beispiel zur Frage der Religionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung getan hatte: Schutz der „Religionsfreiheit der Kirchen“ nur insoweit, als es um deren „Verkündigungsauftrag“ geht. Da ein Arzt in seiner Tätigkeit nicht unmittelbar dem Verkündigungsauftrag der Kirche diene, verstoße eine darauf fußende Kündigung gegen die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU.

Das BAG schloss sich dieser Auffassung jetzt – wie nicht anders zu erwarten war – an und nahm erstmals eine grundlegende Korrektur der alten Rechtsprechung in diesem Bereich vor: Den Kirchen war bislang ein genereller Sonderstatus zugebilligt worden. In diesem Zusammenhang war es jahrzehntelang durchaus üblich, dass auch ganz „gewöhnliche“ Beschäftigte der Kirchen entlassen wurden, wenn sie gegen das Glaubensbekenntnis beziehungsweise kirchenrechtliche Gebote verstoßen hatten. Erstmals werden den Kirchen nun ganz deutlich Schranken gesetzt, die sie bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu beachten haben. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für sie und das Grundrecht der Kirchen auf Religionsausübung rechtfertigt keine Maßnahmen zulasten von Beschäftigten, die ohne Verkündigungsauftrag einen normalen Beruf ausüben.

Freilich ist damit das Problem keineswegs endgültig geklärt. Mehrere Fragen dürfen gestellt werden:

1. Warum hat es bis 70 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes gedauert, bis ganz normalen Beschäftigten der Kirchen zumindest im Ansatz dieselben Rechte gewährt wurden wie anderen Beschäftigten?

2. Wann wird nun endlich der Schritt hin zur Geltung der Tarifautonomie auch in den Kirchen und kirchlichen Einrichtungen getan?

3. Wird die Definition dessen, was „Verkündigung“ ist, den Kirchen überlassen, die dann doch wieder ihre „rechtsfreien Räume“ ausweiten könnten?

Wie auch immer: Die in Art. 140 GG den Kirchen eingeräumte Kirchenautonomie entbindet nicht von der Beachtung der Grundrechte und dazu gehört der Schutz der Menschenwürde ebenso wie das Sozialstaatsprinzip und die Tarifautonomie, vor allem aber auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Allein die Dimensionen des sogenannten Missbrauchsskandals haben gezeigt, wie wenig Anlass besteht, der „Kirchenautonomie“ zu vertrauen. Arbeiterrechte verdienen keine „rechtsfreien Räume“. Auch Gewerkschaften nicht. Und erst recht nicht der Sozialstaat des Grundgesetzes. Deshalb kann dies überfällige Urteil nur ein erster Schritt für mehr soziale Gerechtigkeit für die Beschäftigten in den Kirchen sein.

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"Nur ein Auftakt", UZ vom 1. März 2019



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