Nur 30 Prozent

Werner Sarbok über Recht, Unrecht und Hartz-IV-Sanktionen

Mit dem Fall der Mauer vor 30 Jahren eröffnete sich für die Bürger der DDR der Weg in die nicht gekannten „rechtsstaatlichen“ Gefilde der BRD. Nach der Befreiung vom Eigentum an den volkseigenen Betrieben durch die Treuhand und häufig auch des Arbeitsplatzes in der dann abgewickelten Bude. Beides vollzog sich völlig rechtsstaatlich, sowohl die Enteignung wie auch der Rausschmiss.

Und so gelangten die Brüder und Schwestern im Osten zu den Erfahrungen, die ihre Westverwandschaft schon immer gesammelt hatte: Ihre Freiheit hörte dort auf, wo die Freiheit der anderen begann, derjenigen, denen im Kapitalismus die Betriebe gehören. Diejenigen, die für die Produktion nicht vonnöten sind, werden „freigesetzt“, haben das Recht, stempeln zu gehen und sich einen anderen Herren zu suchen.

Mit der Einführung von Hartz IV vor 15 Jahren erhielten die Erwerbslosen das Recht und den Anreiz, sanktioniert zu werden, falls sie eine zumutbare Arbeit nicht angenommen oder sich anderen Fehlverhaltens schuldig gemacht hatten.

Seither hat die Arbeitsagentur das Recht, die Leistung zu kürzen: Nimmt ein Empfänger besagte zumutbare Arbeit nicht an oder bricht sie ab, wird die Leistung gekürzt. In der Praxis führte das zur häufig zur Willkür.

Hartz-IV-Bezieher waren der Bürokratie der Arbeitsagenturen weitgehend hilflos ausgesetzt. Da verschwanden Papiere, da wurden Informationen vorenthalten – die Sachbearbeiter waren angehalten, die Kosten zu senken auf Kosten der Menschen. Zwar waren Verfahren vor den Sozialgerichten zu etwa 40 Prozent erfolgreich, aber häufig verzichteten die Erwerbslosen auf diesen Gang. Ihr Sachbearbeiter entschied ja zukünftig weiter ihr über Wohl und Wehe.

Es hat nur 15 Jahre gedauert, dass das Bundesverfassungsgericht diese Sanktionen als teilweise verfassungswidrig eingestuft und geurteilt hat, dass maximal um 30 Prozent reduzierte Leistungen möglich seien. Also bleibt das Recht unangetastet, 30 Prozent unterhalb des Existenzminimums leben zu dürfen. Hingegen seien die möglichen Abzüge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht um 60 oder sogar 100 Prozent nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Wenn das nicht ein weiterer Sieg des bundesdeutschen Rechtsstaats ist, der verschmerzen lässt, dass das Menschenrecht auf Arbeit mit einer angemessenen Bezahlung in unserer Gesellschaft nicht vorgesehen ist.

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"Nur 30 Prozent", UZ vom 8. November 2019



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