Gegenwärtig wird von den Innenministern des Bundes und der Länder laut über die Einführung eines neuen Radikalenerlasses nachgedacht, der den Einfluss des rechten Flügels der AfD, namentlich Höckes und seiner Anhänger, begrenzen soll. Dazu erklärt der Sprecher des „Bundesarbeitsausschuss der Initiativen gegen Berufsverbote und für die Verteidigung der demokratischen Grundrechte“), Klaus Lipps:
Am Sonntag, den 31. Mai, stellte die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung einen Vorschlag von Dr. Ralf Brinktrine, Professor für Öffentliches Recht in Würzburg, zur Diskussion:
Im Bundesbeamtengesetz und im Beamtenstatusgesetz könne der folgende Satz stehen: „Die politische Treuepflicht ist in der Regel verletzt, wenn ein Beamter öffentlich seine Zugehörigkeit zu einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei oder Vereinigung bekundet.“ Bei der SPD sei man nicht abgeneigt. „Ich würde es sehr begrüßen, wenn wir uns auf eine Ergänzung des geltenden Beamtenrechts einigen könnten“, wird die innenpolitische Sprecherin der SPD im Bundestag, Ute Vogt, zitiert. Der rechtspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Jan-Marco Luczak, zeige eher Skepsis: „Eine Änderung des bestehenden Rechtsrahmens halte ich nicht für erforderlich, disziplinar- und beamtenrechtliche Konsequenzen könne heute schon gezogen werden.“ (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/extremistische-beamte-bei-bund-und-laendern-16793709.html)
Schon im vergangenen Oktober haben wir, Betroffene des sogenannten Radikalenerlasses vom 28. Januar 1972, einen Beschluss der Innenminister und Innensenatoren zum Anlass genommen, solche Vorstöße abzulehnen, und zwar aus ganz konkreter persönlicher und politischer Erfahrung. Zitat: „Wir sind gebrannte Kinder: Wir haben nach 1972 erfahren, dass und wie solche Maßnahmen, die sich angeblich gegen rechts und links richten, sehr bald und dann fast ausschließlich gegen linke Kritiker der herrschenden Verhältnisse angewandt werden.“
Wie seinerzeit von „Radikalen“ die Rede war, so wird heute – ebenso schwammig und juristisch undefiniert – von „Extremisten“ statt von Nazis gesprochen. Antifaschistinnen und Antifaschisten aber werden kriminalisiert, etwa wenn sie gegen Nazis auf die Straße gehen. Dabei ist in Artikel 139 des Grundgesetzes festgelegt: „Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“ An diese Rechtsvorschriften sei im 75. Jahr der Befreiung erinnert. Sie sind juristischer Ausdruck der Befreiung. Sie galten vor dem Grundgesetz, sind Teil des Grundgesetzes und bilden den grundgesetzlichen Rechtsrahmen, um dem wachsenden Aufkommen extrem rechter, faschistischer und rechtsterroristischer Gruppen entgegenzuwirken.
„Höcke und Kalbitz sind nicht Rechtsextremisten, weil Internettrolle sie so nennen, sondern weil das Bundesamt für Verfassungsschutz beide beobachtet hat und zu dem Ergebnis kam, dass sie als Extremisten eingestuft werden müssen.“ (FAS 31. Mai 2020) Sie sind laut FAS also Rechtsextremisten, weil der Verfassungsschutz sie so einstuft (und keine, solange der Verfassungsschutz das nicht tut.) Der Verfassungsschutz soll demnach das Privileg genießen, eine derartige Bewertung verbindlich vorzunehmen.
Im vergangenen Jahr wurde der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN – BdA) die Gemeinnützigkeit entzogen. Die Gemeinnützigkeit von Vereinen wird durch die Abgabenordnung (AO) bestimmt, die Regelungen zum Steuer- und Abgabenrecht enthält.
Darin heißt es in Paragraf 51 (3):
„(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.“
Der Bayerische VS-Bericht führt die VVN unter der Rubrik Linksextremismus. Eine Klage dagegen wurde abgewiesen. Auf diese Nennung aber beruft sich nun das Finanzamt Berlin, um der VVN die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Mittels Abgabenordnung ist somit die Entscheidung über Gemeinnützigkeit dem Inlandsgeheimdienst, dem „Verfassungsschutz“, übertragen worden. Angesichts der massiven Versäumnisse und Fehleinschätzungen in den letzten Jahren (Stichwort „NSU“) ist es völlig falsch dem Inlandsgeheimdienst die Entscheidungshoheit darüber zu verleihen, wer als „extremistisch“ einzustufen ist – zumal dieser Begriff juristisch völlig undefiniert ist, seine Verwendung aber weitreichende Rechtsfolgen haben soll.
Der Verfassungsschutz ist Teil des Problems, aber nicht der Lösung. Das zeigt sich u.a. darin, dass sein Feindbild weitgehend deckungsgleich ist mit dem der AfD, was sich am Beispiel zahlreicher parlamentarischer „Anfragen“ dieser Partei mühelos entnehmen lässt.
Wir halten an unserer Auffassung fest, dass aus dem Öffentlichen Dienst entlassen werden kann und soll, wer sich schwerwiegender konkreter Vergehen gegen seine Dienstpflichten schuldig gemacht hat. Die bloße Mitgliedschaft in einer Gruppe oder Organisation oder einer nicht verbotenen Partei kann kein Berufsverbot begründen. Die Dienstherren müssen sich schon die Mühe machen (und dies schleunigst!), den Betreffenden konkrete Verfehlungen nachzuweisen.
Die etablierten Parteien, die staatlichen Institutionen und auch die Justiz hatten und haben alle Möglichkeiten, politisch und rechtlich gegen Organisationen und Personen vorzugehen, die grundgesetzwidrig handeln.
Es ist höchste Zeit, dass sie diese ihre Aufgabe endlich entschieden wahrnehmen!