Wenn die Preise für Lebensmittel, Miete und Energie steigen, müssen die Löhne gesenkt werden. Diese Logik widerspricht zwar dem gesunden Menschenverstand, entspricht aber der gelebten Praxis der Unternehmer im Baugewerbe. In Zeiten, in denen immer mehr Menschen – nicht nur aus der Arbeiterklasse – nicht mehr wissen, wie sie die explodierenden Lebensunterhaltskosten bezahlen sollen, hat die Kapitalseite in der vergangenen Woche die bis dahin gültigen Branchenmindestlöhne I und II im Bauhauptgewerbe gekippt. In der Konsequenz bedeutet dies für die dort Beschäftigten, dass sie weniger Geld in der Tasche haben werden.
Neu eingestellte Kollegen erhalten in Folge dieser Maßnahme nur noch den gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro pro Stunde. Nach dem bisher gültigen Branchenmindestlohn I betrug die Lohnuntergrenze für Hilfsarbeiter am Bau 12,85 Euro. Der Branchenmindestlohn II für Facharbeiter hatte eine Höhe von 15,70 Euro in den westdeutschen Bundesländern und 15,55 Euro in Berlin. Für die Facharbeiter im Bauhauptgewerbe in Ostdeutschland existiert bis heute kein Branchenmindestlohn.
Branchenmindestlöhne werden – anders als der gesetzliche Mindestlohn, der von einer Mindestlohnkommission festgelegt wird – von Gewerkschaften und Unternehmerverbänden in einem Tarifvertrag ausgehandelt. Dieser Tarifvertrag kann dann durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit einem Ausschuss aus Gewerkschafts- und Kapitalvertretern für allgemeinverbindlich erklärt werden. Bedingung hierfür ist, dass dies von den Tarifvertragsparteien gemeinsam beantragt wird. Durch diese sogenannte Allgemeinverbindlicherklärung gilt der Tarifvertrag mit dem ausgehandelten Branchenmindestlohn in allen Unternehmen der Branche, auch dann, wenn diese selbst nicht tarifgebunden sind. Branchenmindestlöhne sind daher auch ein Mittel, um der zunehmenden Tarifflucht entgegenzuwirken.
Der Tarifvertrag, der die Branchenmindestlöhne I und II im Baugewerbe geregelt hat, ist nun zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Die Verhandlungen über eine Anschlussregelung zwischen der IG BAU und der Kapitalseite wurden nach mehreren Wochen ergebnislos abgebrochen. In dem anschließenden Schlichtungsverfahren wurde Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts, als Schlichter eingesetzt. Dessen Schlichterspruch sah vor, den Branchenmindestlohn I in diesem Jahr sowie 2023 und 2024 um jeweils 60 Cent zu erhöhen. In den Jahren 2025 und 2026 sollte sich die Lohnuntergrenze an der zurückliegenden Teuerungsrate orientieren. Der Mindestlohn II für Facharbeiter sollte Ende 2022 ganz wegfallen.
Während die IG BAU dem vorgeschlagenen Kompromiss Ende März zustimmte, wurde dieser von der Kapitalseite in der vergangenen Woche verworfen und so die Branchenmindestlöhne gekippt. Die Tarifgemeinschaft der Bauunternehmer – bestehend aus dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) – begründete dies damit, dass die vorgeschlagene Erhöhung eine „nicht zu rechtfertigende Verteuerung einfachster Tätigkeiten im Baugewerbe darstellen würde“. Zudem gebe es aufgrund der „aktuellen Preis- und allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung“ wenig Spielraum.
Wie dies mit dem Bauboom und dem weit verbreiten Gejammer über den „Fachkräftemangel“ in der Branche zusammenpasst, bleibt deren Geheimnis. Noch im Dezember 2021 berichtete die „Bundesagentur für Arbeit“ in ihrer „Fachkräfteengpassanalyse 2020“, dass in den Berufen des Hochbaus und des Tiefbaus, in der Bodenverlegung, im Bereich der Klempnerei, Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik, aber auch in Teilen im Aus- und Trockenbau ein bundesweiter Engpass vorhanden ist.
Um diesen Fachkräftemangel zu beheben, wäre es eigentlich naheliegend, durch bessere Bezahlung die Arbeit auf dem Bau attraktiver zu gestalten. Die Unternehmer haben das Gegenteil gemacht und die Branchenmindestlöhne „begraben“ und so de facto die Löhne gesenkt.
Böse Zungen behaupten, dass man in der Branche in einem gewissen Umfang auf Fachkräfte in legalen Beschäftigungsverhältnissen verzichten könne. Man bediene sich lieber aus der schnell wachsenden industriellen Reservearmee. Kolleginnen und Kollegen – meist aus Osteuropa –, die aus sozialer Not gezwungen sind, ihre Arbeitskraft auch für Hungerlöhne und jenseits aller arbeitsrechtlichen Standards zu verkaufen, sind eine billige Alternative. Meist rechtlos und ohne gewerkschaftlichen Schutz, sind sie der Willkür skrupelloser Bauunternehmer ausgeliefert. Exemplarisch hierfür steht ein Fall, den jüngst das Hauptzollamt Münster aufgedeckt hat. Auf einer größeren Baustelle im nördlichen Münsterland erhielten zwei Arbeiter ukrainischer Herkunft laut Arbeitsvertrag ein Arbeitsentgelt für 15 Arbeitsstunden in der Woche. In der Realität mussten sie aber 50 Wochenstunden arbeiten. Dies und das Kippen von Branchenmindestlöhnen sind zwei Seiten einer Medaille und äußerst wirksame Methoden der Lohndrückerei. Eine ist völlig legal, die andere wird – zumindest sporadisch – strafrechtlich verfolgt.