Einen unerwarteten Verlauf nahm die Verhandlung des AWO-Bezirks Westliches Westfalen gegen den 54-jährigen Altenpfleger und Betriebsrat R. M. aus Marl vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (UZ vom 20. Oktober). Aufgrund massiver Formfehler im Protokoll der ersten Instanz fällte das Gericht keine Entscheidung, sondern verwies die Klage dorthin zurück.
Das Dortmunder Arbeitsgericht hatte einen Beschluss zugunsten des Altenpflegers gefällt, diesen Beschluss aber nicht im Protokoll festgehalten. Auch eine versuchte Korrektur war nicht rechtskräftig.
Die Hängepartie geht für den Kollegen nun weiter und stellt für ihn zweifellos eine hohe Belastung dar. In der Zwischenzeit hat er bei einem anderen Träger wieder eine Tätigkeit als Altenpfleger aufgenommen, allerdings ist die Vergütung niedriger als bei der AWO, für die er seit fast 30 Jahren gearbeitet hat.
Die Altenpfleger war nicht verpflichtet, eine neue Arbeit aufzunehmen, da er aktuell lediglich freigestellt und nicht rechtsgültig gekündigt ist. Er möchte aber selbst seinen Lebensunterhalt sichern. Die Differenz zum Einkommen seiner letzten Tätigkeit muss die AWO begleichen. Außerdem ist R. M. auch weiterhin Mitglied des Betriebsrates im Julie-Kolb-Seniorenzentrum der AWO in Marl und nimmt an den Sitzungen des Gremiums teil.