Keine Tarifverträge zur Leiharbeit!

Von Rolf Geffken

Der These von Ulf Immelt, man solle an den Tarifverträgen zur Leiharbeit festhalten, weil Betroffene nicht immer den Mut hätten, „vor ein Arbeitsgericht zu ziehen“ und weil Tarifverträge kraft Gesetzes „nachwirken“ würden und weil die Abschaffung der Leiharbeit nicht durch „einfache Aufkündigung des Tarifvertrages Leiharbeit“ geschehen könne, sondern nur durch „kampfstarke Belegschaften erkämpft“ werden könne, muss entschieden widersprochen werden:

1. Es ist ein historisch, rechtlich und moralisch völlig inakzeptables Phänomen, dass seit den Zeiten eines Herrn Kohl in zahlreichen Arbeitsgesetzen die Möglichkeit eingebaut wurde, von gesetzlichen Standards durch Tarifverträge „nach unten“ abweichen zu können. Tarifverträge wurden erkämpft und anerkannt, weil sie grundsätzlich eine Verbesserung von Arbeitsbedingungen erreichen sollten und sollen – nicht aber deren Verschlechterung, geschweige denn deren Abweichung von gesetzlichen Mindeststandards. Nichts anderes aber geschah mit der tarifvertraglichen Abweichung vom Grundsatz des „Equal Pay“ und der Möglichkeit, die Überlassungsdauer bei der Leiharbeit zu verlängern. Beides verstärkt die Spaltung der Belegschaften und vertieft die Diskriminierung der Leiharbeiter.

2. Tarifverträge wirken trotz Kündigung nach. Das stimmt. Aber grundsätzlich nur zwischen „den beiderseits Tarifgebundenen“. Tarifgebunden sind die wenigsten Leiharbeiter. Auf sie finden die Tarifverträge deshalb nur Anwendung, wenn und insoweit auf diese in den einzelnen Arbeitsverträgen verwiesen wird. Ob diese Verweisungen wirksam sind, kann im Einzelfall überprüft werden. Viele solcher Verweisungen halten einer Überprüfung nicht stand. Dass Betroffene nicht immer den Mut haben, vor ein Arbeitsgericht zu ziehen, ist bekannt. Doch wenn notwendig, kann und muss man ihnen gerade als Gewerkschafter oder Betriebsrat Mut machen. Dazu sind sie da. Das galt übrigens gerade für die alten CGZP-Tarifverträge. Die wurden nämlich durch die mangelnde Tariffähigkeit dieser Organisation für unwirksam erklärt, wodurch plötzlich Millionenforderungen auf die Unternehmen zukamen. Diese blieben den Unternehmen kurioserweise nur deshalb erspart, weil viele Leiharbeiter keinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz besaßen und der DGB wenig Interesse daran hatte, durch die Prozesse den Beleg zu erbringen, dass der „Nichttarifvertrag“ für die Betroffenen besser war als der DGB-Tarifvertrag: Die Betroffenen hatten plötzlich Anspruch auf den Lohn der festangestellten Kollegen und nicht den des DGB-Tarifvertrages Leiharbeit, und zwar ganz ohne Beachtung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen!

3. Der Hinweis auf die Dumping-Verträge der CGZP ist überflüssig, denn die CGZP gibt es nicht mehr und sogar die CGM hat alle Leiharbeitstarifverträge gekündigt. Das Argument, man müsse Tarifverträge abschließen, um Schlimmeres zu verhindern, ist also ersatzlos entfallen.

4. Die Möglichkeit, Tarifverträge auch auf dem Weg der Verweisung im Einzelarbeitsvertrag für anwendbar zu erklären, gibt es bei der Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer nicht, denn dort muss „Tarifbindung“ (also Gewerkschaftsmitgliedschaft) vorliegen. Hier zieht also das Argument der Nachwirkung gar nicht.

5. Wie auch immer: Tricksereien des Gesetzgebers können kein Grund sein, auf die Durchsetzung einer grundsätzlichen Forderung der Arbeiterbewegung zu verzichten. Man kann nicht Leiharbeitstarifverträge abschließen und den Kampf gegen die Leiharbeit auf den Sankt-Nimmerleins-Tag der „gut organisierten und kampfstarken Belegschaften“ verschieben. Nein: Sie müssen gekündigt werden und die Absenkung von Standards gegenüber dem Gesetz muss strikt abgelehnt werden. Das ist zunächst ein Kampf in den Gewerkschaften. Aber er ist richtig und notwendig. Es ist der erste und richtige Schritt auf dem Weg hin zur Abschaffung der Leiharbeit.

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"Keine Tarifverträge zur Leiharbeit!", UZ vom 1. Februar 2019



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