Die Kernbrennstoffsteuer war vom Bund 2011eingeführt worden, als die damalige schwarz-gelbe Koalition die Laufzeiten für Atomkraftwerke verlängerte. Die Steuer auf Kernbrennstoffe in Atomkraftwerken gab es sechs Jahre lang von 2011 bis 2016. Das Geld sollte den Haushalt konsolidieren helfen und in die Sanierung des maroden Atomlagers Asse fließen. Durch die Abgabe sahen sich die Konzerne im Nachteil gegenüber anderen Stromerzeugern. Zu zahlen waren 145 Euro je Gramm auf alle Brennelemente, die erstmals in einem Reaktor zum Einsatz kamen. Die Bundesregierung erhob allerdings auch nach der Reaktorkatastrophe im japanischen Fukushima 2011 die Steuer weiter, als der beschleunigte Atomausstieg bis 2022 beschlossen wurde.
Die Atomkonzerne klagten seit Jahren vor den zuständigen Finanzgerichten auf Rückzahlung. Sie bezweifeln, dass der Bund befugt war, diese Steuer zu erheben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) billigte im Juni 2015 die Steuer. Das Finanzgericht in Hamburg hielt sie dagegen für verfassungswidrig. Letztere Einschätzung teilte nun das Bundesverfassungsgericht. „Da sich die Kernbrennstoffsteuer nicht dem Typus der Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 GG zuordnen lässt, fehlte dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes“, entschieden die Richter.
Die Richter hätten trotz Bedenken darauf verzichten können, das Gesetz rückwirkend für verfassungswidrig zu erklären. Bei Steuern kommt das durchaus vor, denn das eingenommene Geld ist in solchen Fällen mit großer Wahrscheinlichkeit bereits ausgegeben. Die Brennelementesteuer aber sei „von Anfang an mit erheblichen finanzverfassungsrechtlichen Unsicherheiten“ belastet gewesen, heißt es in der Entscheidung. Darauf hätte man sich niemals verlassen dürfen.
Die Konzerne sollen nun Geld zurückerhalten. Insgesamt soll der Bund rund 6 Milliarden Euro an die Stromriesen zurücküberweisen.