Entzug rechtswidrig

Auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der Partei „Die Linke“ erwiderte die Bundesregierung, dass das Berliner Finanzamt keine Rechtsgrundlage dafür hatte, der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes-Bund der Antifaschisten (VVN-BdA) die Gemeinnützigkeit zu entziehen. Die Bundesregierung räumt ein, dass Voraussetzung für einen Entzug der Gemeinnützigkeit nach Paragraf 51 der Abgabenordnung ist, dass ein Verein in Berichten des Bundesamtes oder eines Landesamtes für Verfassungsschutz (VS) „ausdrücklich als extremistisch eingestuft“ wurde. Im bayerischen Bericht wird die VVN-BdA „nur“ als „extremistisch beeinflusst“ bezeichnet.

Gleichzeitig behauptet die Bundesregierung, das Finanzamt sei zu seiner Entscheidung „verpflichtet“ gewesen. Es habe „keinen Ermessensspielraum“ gehabt. Der betroffene Verein könne aber sowohl gegen seine Einstufung als „extremistisch“ in einem VS-Bericht als auch gegen den Finanzamtsbescheid juristisch vorgehen.

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"Entzug rechtswidrig", UZ vom 20. März 2020



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