Am 20. November 1945 begann in Nürnberg der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher (Teil 2)

Ein Jahrhundertprozess

Von Tim Engels

Literatur:

Joe J. Heydecker, Johannes Leeb, Der Nürnberger Prozess, überarb. Neuausg., Köln 1995;

Norman Paech, Gerhard Stuby, Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, Hamburg 2013;

Kim C. Priemel, Alexa Stiller (Hrsg.), NMT – Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtsprechung, Hamburg 2013;

Annette Weinke, Die Nürnberger Prozesse, 2. Aufl., München 2015;

Uwe Wesel, Geschichte des Rechts – Von den Frühformen bis zum Vertrag von Maastricht, München 1997.

Die zutiefst unbefriedigenden und für die politische Lage Nachkriegsdeutschlands verheerenden Prozessergebnisse, nicht zuletzt für die Opfer und Überlebenden des Nazifaschismus, sind vor allem auch auf die veränderten politischen Interessen der Westalliierten im Kalten Krieg zurückzuführen. Bisweilen ließen sich auch heimliche Sympathien der US-amerikanischen Richter mit Ku-Klux-Klan-Vergangenheit und dezidiert antikommunistischer, antisowjetischer Einstellung kaum verhehlen. Hinzu kam die Möglichkeit der deutschnationalen Verteidigung ehemaliger Nazijuristen, sich in gehöriger Zeit mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auch propagandistisch, mit Hilfe des lobbyistischen „Industriebüros“, einschließlich vorheriger Aktenvernichtung, vorzubereiten und somit erfolgreich einen Großteil der – wie sich allerdings später anhand geschichtlicher Forschung herausstellen sollte – zutreffenden Vorwürfe der Anklage zu entkräften. Im Übrigen war es dem Präjudiz des IMG-Urteils (Schuldannahme nur bei tätlicher Beteiligung und Mitwisserschaft) und der Rechtsstaatlichkeit des Prozesses geschuldet.

Die „bedeutendste Waffenschmiede des Reiches“

Trotzdem ist Kurt Pätzold unbedingt recht zu geben, wenn er in der Einleitung seiner als Herausgeber im November 2015 erscheinenden „Faschismus-Diagnosen“ schreibt, dass es unbestritten sei, „dass es Kreise des Finanzkapitals waren, die am meisten reaktionär, chauvinistisch und imperialistisch waren, die den Faschismus einst favorisierten, ihn auf dem Weg an die Macht unterstützten und dann mit dieser Macht beständig und eng kooperierten.“ Dieser Tatbestand sei „nach 1945 gerichtsnotorisch geworden und zwar durch Gerichtshöfe der USA.“ Diese hätten in den Nürnberger Nachfolgeprozessen festgestellt, „dass exponierte Angehörige kapitalistischer Großunternehmen im Krieg Verbrechen begangen hatten und verurteilten sie auch zu Haftstrafen.“ (Ders., „Formelhafte Verdichtung“, in: junge Welt vom 9.10.2015, S. 12?f.).

Tatsächlich wurden Flick und Konsorten für schuldig befunden, für die von ihnen veranlasste und ausgeübte Zwangsarbeit in Verbindung mit deren Profitstreben verantwortlich zu sein, sowie für die Ausplünderung des annektierten Werkes im französischen Rombach. Schließlich wurde die spendable Finanzierung des „SS- Freundeskreises Himmler“ ebenfalls als Völkerrechtsverbrechen gewertet. Von den 24 IG-Farben-Managern wurden immerhin 13 wegen Kriegsverbrechen und solchen gegen die Menschlichkeit (Plünderung und Versklavung) zu zeitigen Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten und acht Jahren verurteilt.

Verlauf und Urteile im Krupp-Prozess hingegen schockierten die Angeklagten und deren Verteidiger, die sogar vorübergehend wegen Missachtung des Gerichts arretiert werden mussten. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Prozessen, erkannten die Richter bei der Krupp-Führung keine Notstandsrechtfertigung und verurteilten deren Manager der „bedeutendste[n] Waffenschmiede des Reiches“ zu Freiheitsstrafen zwischen sechs und zwölf Jahren (Kupke zwei, Pfirsch wurde freigesprochen); zudem wurde Krupp entschädigungslos enteignet. Dies veranlasste ihn offenbar, seine beschädigte Reputation durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit seines Industriebüros wiederherzustellen. Dieses Machwerk „Schwerindustrie und Politik“ des Lobbyisten August Heinrichsbauer, eines früheren Anhängers des sogenannten Strasser-Flügels der NSDAP, in der er die Industriellen zu Opfern und Widerstandkämpfern gegen Hitler verklärte, vermochte Krupp nicht zu retten. Aber dies erfüllte vornehmlich den Zweck, die seitens der politischen Linken lauter werdenden Forderungen nach der Vergesellschaftung der Grundstoffindustrien zu unterminieren.

Auch diese Propaganda konnte letztlich erst mit Hilfe der Geschichtsarbeit, den lokalen Geschichtswerkstätten wie der großen gesamtgesellschaftlichen Kampagne zur Entschädigung der Zwangsarbeiterinnen und -arbeiter Mitte bis Ende der 1990er Jahre, an deren Ende nach der Jahrtausendwende die Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung Zukunft“ stand, korrigiert werden.

Zu denken geben sollte allerdings, wenn es in der jüngsten Historiographie zum Wilhelmstraßen-Prozess heißt, dass die unter dem Titel „Behemoth“ (dt.: Mythologie) erschienene, von Leopold Neumann bereits 1942 entwickelte Strukturanalyse des Nazifaschismus, auf die sich die Anklage im Ministerienprozess, in dem es vornehmlich auch um die faschistische Raubwirtschaft ging, stützte, nicht zu überzeugen vermocht hätte. Einer der Hauptgründe dafür sei, dass Neumanns „marxistisch grundierte[r] Erklärung der Struktur und Dynamik des NS-Regimes […] überdies nicht völlig zu Unrecht der Ideologieverdacht eines ‚Primats der Ökonomie’ an[hafte], das die eigentlichen Triebkräfte des Nationalsozialismus zu weit in den Hintergrund dränge.“ Die aktuelle Forschung hingegen tendiere zu der Einschätzung, dass die deutschen Unternehmen im Verhältnis zum Nazifaschismus aus ökonomischer Rationalität und Opportunismus gehandelt hätten. Wohlwollend wird Neumann deshalb attestiert, sich durch die „Reorientierung seiner Totalitarismustheorie“, die hier zu verstehen ist als Totalität miteinander konkurrierender herrschender Gruppen, nämlich NSDAP-Parteiapparat wie SS, Ministerialbürokratie und Militär sowie Monopolwirtschaft, „vom marxistisch inspirierten Primat der Ökonomie“ abzuwenden „hin zu einem Primat der Politik“.

Neben der Umorientierung US-amerikanischer Außenpolitik, nach der es Ende 1940er Jahre nunmehr angezeigt war „Berlin […] zum Symbol der Freiheit gegen sowjetische Unterdrückung“ (Lindner, in: Priemel u. a., NMT, S. 431) werden zu lassen, wussten die angeklagten Kapitalisten und ihre Verteidiger die Simplifizierung dieser „Totalitarismustheorie“ weidlich für ihre Zwecke zu nutzen, sich als „große deutsche Opfergemeinschaft“ (Ralf Ahrens, Die nationalsozialistische Raubwirtschaft im Wilhelmstraßen-Prozess, in: Priemel u. a., S. 368) und bedrängte Befehlsempfänger des „Hitler-Regimes“ – „ein Begriff, den die Angeklagten in Nürnberg nur zu gerne verwendeten“ (Jonathan Wiesen, Die Verteidigung der deutschen Wirtschaft: Nürnberg, das Industriebüro und die Herausbildung des Neuen Industriellen, in: Priemel u. a., S. 647) zu gerieren.

„Faschismus an der Macht“ und „Revolutionierung“ des Völkerrechts?

Was bleibt: Wenn auch der Traum des damaligen Hauptanklägers Robert H. Jackson bislang unerfüllt bleiben sollte, nämlich „nichts Geringeres als die Revolutionierung des Kriegsvölkerrechts“ (Weinke, S. 20), lineare oder „oberflächliche Genealogien ‚von Nürnberg nach Den Haag’“ (Priemel/Stiller, S. 11, 23) kritisiert, bezweifelt, gar in Frage gestellt werden (vgl. Weinke, S. 166 ff.), so bildet die Verabschiedung des sogenannten Rom-Statuts zur Errichtung des Weltstrafgerichtshofs nach den Genfer Konventionen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention doch „einen Meilenstein auf dem Weg juristischer Verantwortlichkeit vor einem weltweit gültigen Gesetz“ (Paech/Stuby, S. 299 f.), basierend auf den Nürnberger Prinzipien, auch wenn sich die US-Administration in dem vorgeblichen „Krieg gegen den Terror“ weitestgehend „von dem Gedanken kollektiver Friedenssicherung mittels Recht verabschiedet“ hat, obwohl gerade „die Normierung der Strafbarkeit von Angriffskriegen […] den Schwerpunkt der amerikanischen Anklagestrategie in Nürnberg gebildet“ hatte (Weinke, S. 221).

Es bleibt das Verdienst der Internationalen Föderation der Widerstandskämpfer (FIR), darauf am Anfang dieses Jahres zum 8./9. Mai 2015, dem 70. Jahrestag der Befreiung und des Sieges in einer gleichlautenden Erklärung aufmerksam gemacht zu haben: Dieser Tag „markiert den Beginn einer neuen Politik in den internationalen Beziehungen. Die Gemeinsamkeit des Handelns aller Nazigegner schuf die Basis für die Gründung der Vereinten Nationen und die Fixierung von Grundlagen des Völkerrechts für die Verfolgung und Verurteilung der Hauptkriegsverbrecher im Nürnberger Tribunal. Diese Rechtsnormen haben bis heute Gültigkeit, wie die Generalversammlung der Vereinten Nationen jüngst bestätigte“. Enthalten hatte sich dabei unter anderen EU-Staaten die Rechtsnachfolgerin Nazideutschlands: die BRD.

Der 1. Teil erschien in der UZ vom 6.11.2015

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"Ein Jahrhundertprozess", UZ vom 13. November 2015



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