„Frist ist Frist“ tönte der Bundeswahlleiter und begründete mit der nicht rechtzeitigen Abgabe von Rechenschaftsberichten der DKP deren Nichtzulassung. Mit dieser Feststellung hatte er einiges übersehen. Zunächst: Partei ist Partei. Art. 21 Grundgesetz bestimmt, dass die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes „mitwirken“. Sie bestimmen über ihre Gründung selbst. Verboten werden können sie nur durch das Bundesverfassungsgericht, das auf Antrag eines Verfassungsorgans entscheiden muss. Ein Verbot über den Umweg einer „Nichtzulassung“ als Partei oder einer Nichtzulassung zur Bundestagswahl gibt es nicht. Darüber entscheidet n u r das höchste deutsche Gericht. Wäre es anders, so könnte jeder Beamte kraft seines „Definitionsmonopols“ entscheiden, wer und was eine Partei i s t . Da die Parteien im Grundgesetz verankert sind und sogar über eigene daraus abgeleitete Grundrechte verfügen, k a n n eine Behörde ihnen nicht die Zulassung ohne Weiteres verweigern. Der Entscheidungsspielraum des Bundeswahlleiters ist eng begrenzt, auf die Frage, ob die jeweilige Organisation „eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit“ ihres Anliegens bietet. Wer aber wollte der DKP die notwendige „Ernsthaftigkeit“ absprechen ? Das kann niemand. Also der Weg über Fristen? Wenn Parteien nicht zugelassen werden müssen, sondern nur ernsthaft existieren müssen, dann k ö n n e n Fristen nicht über deren Bestand entscheiden. Partei ist Partei. Also: Entweder Karlsruhe oder nicht Karlsruhe.
Davon abgesehen ist die Entscheidung des Bundeswahlleiters absolut unverhältnismäßig. Das Grundrecht der Partei auf politische Betätigung wird auf Grund einer Formalie quasi aufgehoben. Das ist verfassungswidrig.
Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass das sog. Zulassungsverfahren auch nach internationalen Kriterien gegen zentrale demokratische Grundsätze verstößt. Andere Länder kommen ohne ein solches Zulassungsverfahren aus. Die OSZE kritisierte 2009, dass es keine spezifischen messbaren Kriterien für die „Zulassung“ von Parteien gäbe. Zudem seien die Mitglieder des Wahlausschusses nicht vor Interessenkonflikten gefeit, da sie auch Vertreter von Parteien seien. Vor allem kritisierte die OSZE, dass es damals keine Einspruchsmöglichkeit gegen Entscheidungen des Wahlleiters gab. Erst nach dieser Kritik wurde im Bundeswahlgesetz die Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht geschaffen. Diesen Weg geht jetzt die DKP. Vergleicht man einige der zugelassenen Parteien mit der DKP so fällt auf, dass darunter jede Menge Organisationen sind, denen durchaus eine „mangelnde Ernsthaftigkeit“ unterstellt werden könnte, aber genau dieses Kriterium scheint dem Bundeswahlausschuss nicht so wichtig zu sein: Hält die Demokratie eine Frist nicht ein, landen wir eben in einer Diktatur. Ist doch logisch, oder?