Die Notstandsgesetze wurden am 30. Mai 1968, in der Zeit der ersten Großen Koalition, vom Deutschen Bundestag erlassen. Dies wurde von massiven Protesten der außerparlamentarischen Opposition begleitet. Erste Pläne für eine Notstandsverfassung legte das Bundesinnenministerium bereits 1958 vor, weitere gab es 1960 und 1963. Dagegen protestierten Gewerkschafter, Studierende und andere Demokraten – unter ihnen die Mitglieder der illegalen KPD.
Vor 50 Jahren, am 30. Oktober 1966, wurde von bundesdeutschen Demokraten in Westdeutschland der „Notstand der Demokratie“ ausgerufen. Es war ein Kongress, auf dem in Frankfurt a. M. über 20 000 Menschen aus der ganzen Bundesrepublik gegen die geplanten Notstandsgesetze protestierten. Gewerkschaften, linke Sozialdemokraten, bürgerliche Demokraten, Wissenschaftler und Kirchenleute protestierten gegen die grundlegende demokratische Rechte aufhebenden, seit über zehn Jahren geplanten Notstandsgesetze (Notstandsverfassung). Wie zum Hohn nahmen kurz zuvor Vertreter aller Bundestagsparteien am NATO-Manöver „Fallex 66“ teil. Ziel dieser Übung in einem unterirdischen Bunker war die Erprobung der „Ersetzung der parlamentarischen Vertretung im Notstandsfall“. Also eine Einübung der noch nicht beschlossenen Notstandsgesetze mit dem Ziel der Aufrechterhaltung von Staatsstrukturen ohne gewähltes Parlament (Notstandsdiktatur).
Auf dieser Konferenz erklärte der Gewerkschaftler Georg Benz: „Die Gefahr, die uns droht – ich möchte es noch einmal unterstreichen – ist der totale Staat im Gewande der Legalität – die Diktatur hinter der Fassade formaler Demokratie. (…) Nur derjenige, der die Notstandsgesetze nicht isoliert sieht, sondern als Teil eines Stahlnetzes, das die Demokratie umspannt und in ein ebenso komfortables wie unerbittliches Staatsgefängnis umwandeln kann, der sieht hier richtig.“
Nach der parlamentarischen Verabschiedung der Wehrverfassung 1956, der Remilitarisierung, sind die Notstandsgesetze die in die demokratische Verfassungsstruktur der Bundesrepublik am tiefsten eingreifende Verfassungsänderung. Doch wer redet heute noch über die Notstandsgesetze? Es wird nur als historisches Ereignis in der Protestgeschichte der frühen Bundesrepublik empfunden. Doch die Notstandsgesetze stehen zum Abruf bereit. Manches der neuen beschlossenen „Sicherheitsgesetze“ erinnert sehr stark an diese „Notverordnung“ aus den 1960er Jahren.
Die Verfassunggebende Versammlung 1949 hat in der beschlossenen Verfassung keine Notstandsgesetze aufgenommen. Sie haben es nicht vergessen, sondern sie haben bewusst in dieser Zeit keine beschlossen. Eine offizielle Begründung gab es dafür nicht. Man kann nur spekulieren, ob dieses Thema noch zu sehr an die verschiedenen diktatorischen Praktiken der Regierungen seit der Kaiserzeit in Deutschland erinnert und noch zu „heiß“ war. Schon in diesem Jahr erklärte der KPD-Abgeordnete Renner, „Man kann mit Notverordnung alles machen, um einen politischen Gegner niederzumachen, (…). Der Wille des Volkes spielt dann keine Rolle mehr.“
Mit der wachsenden Aggressivität der westlichen Politik gegen die sozialistisch orientierten Länder nahm man auf diese Erfahrungen mit Notstandsverordnungen keine Rücksicht mehr. Es dauerte trotzdem über 10 Jahre und benötigte eine Koalition von CDU/CSU und SPD, um diese Verfassungsänderung 1968 mit einer Zweidrittel-Mehrheit im Bundestag zu beschließen. Die kommunistischen Genossinnen und Genossen nahmen aktiv an der Verteidigung der Verfassung teil. In diesem Zusammenhang sollte man auf die Erklärung der KPD-Vertreter am 8. Mai 1949 im Parlamentarischen Rat bei der Schlussabstimmung über das Grundgesetz hinweisen. Der damalige KPD-Vorsitzende und Mitglied des Parlamentarischen Rates, Max Reimann, erinnerte sich: „Am 23. Mai wurde das Grundgesetz nach Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder, die Landtagspräsidenten und die Mehrheit der Mitglieder des Parlamentarischen Rates in Kraft gesetzt. Wir verweigerten die Unterzeichnung, ich erklärte namens der KPD: ‚Sie, meine Damen und Herren, haben diesem Grundgesetz, mit dem die Spaltung Deutschlands festgelegt ist, zugestimmt. Wir unterschreiben nicht. Es wird jedoch der Tag kommen, da wir Kommunisten dieses Grundgesetz gegen die verteidigen werden, die es angenommen haben‘.“ Die geplante Einführung von Notstandsgesetzen war so ein Tag, an dem die Kommunistinnen und Kommunisten an der Seite anderer Demokraten dieses Grundgesetz gegen die Militarisierung und Entrechtung der Bevölkerung verteidigten.
Wie ernst es den Herrschenden war und dass es niemals um die „Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung in Krisen- und Notzeiten“ ging, zeugt auch die offen geäußerte Vorstellungen u. a. des früheren Bundesjustizministers Dr. Neumayer: „Im Falle des Staatsnotstandes muss die Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe gegeben sein.“
Aus der Schlusserklärung des Kuratoriums „Notstand der Demokratie“
zum Kongress am 30. 10. 1966 in Frankfurt a. M.
„Ernste Gefahren bedrohen die zweite deutsche Demokratie. Nach zahlreichen Eingriffen in die Substanz unserer Verfassung sollen nun unter dem Vorwand der Vorsorge und unter Ausnutzung des berechtigten Sicherheitsstrebens der Bevölkerung durch Gesetz die staatsbürgerlichen und zivilen Freiheiten verstümmelt werden. Man will auf ‚legalem Weg‘ ein diktatorisches Befehlssystem vorbereiten. Eine Staatsführung, die wiederholt ihre Missachtung des Grundgesetzes bekundet hat, will das ganze Volk zu einem Kartell der Angst zusammenschweißen.
Gegen die klaren Bestimmungen unseres freiheitlichen Grundgesetzes hat die Mehrheit des Bundestages bereits Notstandsgesetze beschlossen, welche die Masse der Bevölkerung militarisieren und schweren Lasten unterwerfen. Geheimgehaltene Notverordnungen sind von der Bundesregierung bereits an die Länder- und Gemeindebehörden verteilt worden. Während die großen Mächte sich um Entspannung in Europa bemühen, proben Parlamentarier unseres Landes Atomkrieg und Notstand. Den wahren Zweck der Notstandspläne hat in ungenierter Offenheit der für den Schutz der Verfassung zuständige Bundesinnenminister enthüllt: Der Staat müsse für den Augenblick gerüstet werden, in dem die „Sonne der Konjunktur“ nicht mehr scheine. Unter dem Vorwand der Vorbereitung auf äußeren Notstand werden die Bedingungen der Diktatur geschaffen. Wir erheben Protest gegen diese Abwertung der Demokratie zur Luxusverfassung einer Wohlstandsgesellschaft. Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes verbietet jede Verfassungsänderung, die Demokratie und Freiheit gefährdet. Gegen die Notstandspläne der Bundesregierung rufen wir den Notstand der Demokratie aus. (…)
Wir fordern: Beseitigung der wirklichen Notstände in der Außen-, Wirtschafts-, Sozial- und Bildungspolitik!
Wir fordern: Keine Verfassungsänderung! Festhalten am Grundgesetz!
Rückkehr zu verfassungsmäßigen Zuständen!
Das heißt: Aufhebung der schon erlassenen Notstandsgesetze, Rücknahme der weiteren Gesetzesvorlagen und der Schubladenverordnungen, Schluss mit der Erprobung der Diktatur in Kriegsspielen! (…)“