Vom Nutzen der Genfer Konvention im Flüchtlingsdiskurs

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – oder so?

Von Nico B.

Täglich erreichen uns neue Meldungen von brennenden Asylbewerberheimen, von Anschlägen auf Geflüchtete und Mitmenschen mit ausländischem Aussehen. Aufgehetzt von der medialen und politischen Stimmungsmache kippt langsam die zu Beginn der „Flüchtlingskrise“ noch sehr positive und solidarische Stimmung großer Teile der Bevölkerung immer weiter nach rechts. Begleitet wird dieser Stimmungswandel dabei von täglichen Forderungen bürgerlicher Parteien nach weiteren Einschränkungen des Asylrechts.

Angesichts dieser dramatischen Untergrabung des Grund- und Menschenrechts auf Asyl ist es für uns KommunistInnen notwendig, unsere Kenntnisse auf diesem Gebiet zu forcieren, um auch mit (rechts-)politischen Forderungen auf die öffentliche Hetzjagd gegen Geflüchtete reagieren zu können.

Das Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge in Verbindung mit dem zugehörigen Protokoll, auch bekannt als Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bildet dabei die wohl wichtigste juristische Grundlage, um rechtspolitische Forderungen nach der strikten Einhaltung der in ihr verankerten Rechte der Geflüchteten aufzustellen.

Die Konvention definiert zunächst, welche Eigenschaften eine Person erfüllen muss, um als Flüchtling im Sinne der Konvention charakterisiert zu werden. Flüchtling ist demnach jede Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann. (Art. 1 A Nr. 2 GFK)

Ist eine Person als Flüchtling anerkannt, so garantiert ihr die GFK diverse Rechte, beispielsweise Freizügigkeit, Gleichbehandlung, freie Religionsausübung, Zugang zu Gerichten, Vereinigungsrecht, soziale Sicherheit, Befreiung von steuerlichen Lasten und Vieles mehr.

Aus den politischen Kämpfen der Vergangenheit wissen wir allerdings, dass es schwer fällt, das bürgerliche Recht für unsere Zwecke nutzbar zu machen. Denn auch wenn die durch die Arbeiterbewegung erkämpften Rechte und Grundfreiheiten in Gesetzestexten nieder geschrieben sind, so enthalten doch jene Rechtssätze immer auch ihre eigene Antithese. In beinahe jedem deutschen grundlegenden Gesetz, welches der Bevölkerung Rechte zusichert, werden eben diese Rechte in einem zweiten Absatz wieder eingeschränkt. Das wusste schon Karl Marx, als er im achtzehnten Brumaire des Louis Bonaparte schrieb: „Jeder Paragraph der Konstitution enthält nämlich seine eigene Antithese, sein eignes Über- und Unterhaus in sich, nämlich in der allgemeinen Phrase die Freiheit, in der Randglosse die Aufhebung der Freiheit.“

Dasselbe gilt auch für die in der GFK verankerten Rechte. In Art. 42 befindet sich abgeschlagen hinter den kodifizierten Rechten der Geflüchteten die Regelung der Vorbehalte. Mit Ausnahme einiger grundlegender Rechte erlaubt die Konvention an dieser Stelle den Staaten, zu diversen festgelegten Rechten abweichende Regelungen zu treffen, u. a. in Sachen Erwerbstätigkeit, Vereinsgründungen, Wohnungswesen, soziale Sicherheit oder dem erweiterten Zugang zu Gerichten in Form bestimmter Rechtsmittel.

Auch regelt die GFK die Ausweisung von Personen aus einem Aufnahmeland. Demnach kann nur ausgewiesen werden, wer ein Verbrechen oder ein besonders schweres Vergehen begangen hat. (Art. 33 Abs. 2 GFK)

Für die praktische Nutzung des bürgerlichen Rechts zur individuellen Hilfestellung kann die Konvention lediglich als Hilfsmittel dienen, um sich in Rechtsstreits auf elementare Rechte zu berufen, welche aus der Konvention hervorgehen. Dabei bedarf es allerdings der ständigen Verknüpfung mit konkreteren nationalen Gesetzestexten, um real die Situation eines/einer Geflüchteten zu verbessern.

Geht es allerdings um die politische Dimension, sollte die GFK einen der Hauptanknüpfungspunkte für unsere politischen Forderungen im Bereich der Geflüchtetenpolitik bilden. Gerade in aktuellen Diskussionen um weitere Asylrechtseinschränkungen ist man gut beraten auf die Konvention zu verweisen. Ausweisungen wegen Bewährungsstrafen, Obergrenzen oder andere Regelungsvorschläge der Regierungsparteien können mit einfachen Bezügen zur Genfer Konvention oft bereits für nichtig erklärt werden.

Ein wirklicher Skandal entfaltet sich immer mehr in der enormen Verzögerung bei der Bearbeitung der Asylanträge. Der Durchschnitt der Bearbeitungszeit eines Asylantrags liegt bei über fünf Monaten. (www.zeit.de/politik/deutschland/2015–12/asyl-bamf-verwaltung-ueberforderung-asylantraege)

Hinzu kommen immer größer werdende Zeitspannen, bis die Zuflucht Suchenden überhaupt erst registriert sind, um ihren Antrag stellen zu können. Viele AsylbewerberInnen warten Jahre auf die Entscheidung über ihren Antrag. Statt die Verfahren zu beschleunigen, um den Wartenden die Rechte zu gewähren, die sie als anerkannte Flüchtlinge in Anspruch nehmen können, zögert die Bundesregierung das Verfahren weiter hinaus und verweigert den Menschen somit bewusst den Zugang zu den Rechten, die ihnen als Geflüchtete zustehen.

Dieser und andere Skandale im Bereich des Asylrechts gehören endlich öffentlich gemacht und skandalisiert. Unsere Stoßrichtung als KommunistInnen sollte dabei sein: Strikte Einhaltung der in der GFK normierten Geflüchtetenrechte; Stopp jeder weiteren Asylrechtseinschränkung und der damit verbundenen Hetze gegen MigrantInnen; Beschleunigung der Asylverfahren zur schnellstmöglichen Anerkennung der Geflüchteten!

Ein Angriff auf die Geflüchteten, ist ein Angriff auf uns alle und auf die Menschenwürde, das vermeintlich höchste Gut unserer bürgerlichen Verfassung!

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"„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – oder so?", UZ vom 12. Februar 2016



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