DKP stellt Strafanzeige gegen Baerbock

Des Friedensverrats schuldig

Die DKP, namentlich ihr Vorsitzender Patrik Köbele, hat am Montag Strafanzeige gegen Bundesaußenministerin Annalena Baerbock (Bündnis 90/Die Grünen) gestellt. Darin berufen sich die Kommunistinnen und Kommunisten auf Paragraf 80a Strafgesetzbuch (StGB) – den sogenannten „Friedensverrat“. Dessen Grundlage bildet Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG): „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (…), sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Dieser Grundgesetzartikel gibt dem deutschen Strafgesetzgeber seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 einen umfassenden Auftrag, für die Schaffung von strafrechtlichen Normen zu sorgen, die Verstöße gegen das Friedensgebot des Grundgesetzes ahnden.

Nein, das Grundgesetz ist deshalb sicher keine pazifistische Verfassung. Die politischen Veränderungen der frühen 1950er Jahre, Revanchismus und Wiederbewaffnung führten bereits 1956 zur Einführung des Artikels 87a GG, der dem Bund erlaubte, „Streitkräfte zur Verteidigung“ aufzustellen. Immerhin aber mit der Einschränkung, diese „außer zur Verteidigung“ nur einzusetzen, soweit „das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt“.

Die strafrechtliche Verfolgung von Handlungen, „die das friedliche Zusammenleben der Völker“ stören, führte seit Anbeginn der Bundesrepublik indes ein Nischendasein. Paragraf 80a Strafgesetzbuch (StGB) – der sogenannte „Friedensverrat“ – kannte in seiner bis 2017 geltenden Fassung nur die Ahndung von öffentlichen Äußerungen, die zum „Angriffskrieg“ aufstachelten. Spätestens 1999 mit dem völkerrechtswidrigen Angriff der NATO-Truppen gegen Serbien unter Beteiligung Deutschlands, der Zustimmung der Bundesregierung zur Entsendung von AWACS-Flugzeugen im Irak-Krieg 2002, hätte sich für strafrechtliche Ermittlungsverfahren unter der Überschrift des Paragrafen 80a StGB ein breites Anwendungsfeld geboten. Es geschah nichts.

In den Jahren 2020 und 2021 wurde jeweils ein Ermittlungsverfahren erfasst, bei über 890.000 Verfahren insgesamt. Die Anzeige des DKP-Vorsitzenden Patrik Köbele gegen Baerbock wird nun die statistische Signifikanz des Friedensverrats etwas anheben. Grund dafür ist Baerbocks Aussage im Europarat: „We are fighting a war against Russia, not against each other“ (dt.: Wir kämpfen einen Krieg gegen Russland und nicht gegeneinander).

Die Reaktionen in Deutschland, in Russland, aber auch international, reichten vom Unverständnis bis zur Entrüstung. Eine Äußerung, wie sie sich die Verfasser der Gesetzeskommentare nicht besser hätten ausdenken können, eben eine „gesteigerte, auf die Gefühle anderer einwirkende Form propagandistischen Anreizens“. Die vom Außenministerium, nicht etwa von Baerbock selbst, kurz darauf lancierte Erklärung hierzu nahm nichts zurück, sondern wiederholte das NATO-Mantra „Wir sind keine Konfliktpartei“. Abgesehen davon, dass nicht Deutschland bestimmt, ob und ab wann es eine „Konfliktpartei“ ist, sondern allein der Adressat der verkappten Kriegserklärung, nämlich Russland, ändert die „Spezifikation“ – so nannte der „Spiegel“ am 27. Januar den Deutungsversuch des Außenministeriums – nichts am aufstachelnden Charakter der Baerbockschen Äußerung.

Paragraf 80a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, es kommt für die Strafbarkeit weder darauf an, ob man sich ganz, teilweise, am Rande oder gar nicht „im Krieg“ befindet. Es kommt schlichtweg nur darauf an, dass der Inhalt der Äußerung zur Verunsicherung und Polarisierung „geeignet“ war – und wer würde hieran zweifeln? Auch die Linguistik- und Rhetorikspezialisten des „ZDF“ assistierten zwei Stunden nach dem Auftritt Baerbocks in Straßburg bereits mit einem Erklärungsversuch, es handle sich um einen „verrutschten Satz“. Kann es tatsächlich sein, dass die Außenministerin, die stets stolz auf ihr Schulenglisch und die Herkunft „aus dem Völkerrecht“ ist, nicht weiß, dass „war“ Krieg bedeutet und „Russia“ Russland bezeichnet?

Wenn Strafrechtler über „bedingten Vorsatz“ reden, so wie er für die Strafbarkeit gemäß Paragraf 80a StGB ausreicht, sprechen sie gern darüber, ob der Täter eines Äußerungsdelikts schon früher mit markigen Worten auffällig geworden ist. Russland „ruinieren“, „dass es jahrelang nicht mehr auf die Beine kommt“, „egal was meine deutschen Wähler denken“, sind nur Kost­proben der Baerbockschen Rhetorik. Der nun zuständige Generalbundesanwalt sollte sich mit dem Fortgang des Verfahrens nicht allzu schwer tun.

Wer der Strafanzeige Nachdruck verleihen möchte, kann die von der DKP initiierte Petition „Baerbock muss weg“ online unterzeichnen.

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"Des Friedensverrats schuldig", UZ vom 10. Februar 2023



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