Das doppelte Maß

Günter Pohl über Kuba-Blockade und Iran-Sanktionen

Die Europäische Union versucht das Iran-Atomabkommen zu retten, heißt es. Deutlich näher kommt man der Wahrheit, wenn man als die, denen der Rettungsring zugeworfen wird, die EU-Unternehmen erkennt. Denn nicht etwa Bestimmungen des Atomwaffensperrvertrags (der zwar dem Iran den Besitz von Kernwaffen verbietet, aber in Artikel 6 auch die schrittweise und vollständige nukleare Abrüstung der Atomwaffenmächte vorsieht) werden von der EU gegen die Neuauflage der Iran-Sanktionen durch die USA ins Feld geführt, sondern eine eigene EU-Verordnung vom November 1996.

Es hat mehr als zwei Wochen gebraucht, bis dem Medienmainstream auffiel, dass dieses Blockadestatut, erlassen mit der Nummer 2271/96 „zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen“ eine Vorgeschichte hat. In der spielten zwar auch der Iran und Libyen mit einem Gesetz, vor allem aber Kuba mit zwei Gesetzen sowie einer Verordnung eines Drittlandes eine Rolle. Das Drittland sind in allen Fällen die USA.

Überhaupt nicht fiel dagegen auf (man kann auch sagen: „Nicht sollte dagegen thematisiert werden …“), dass die gleiche Verordnung bezüglich Kuba gar nicht angewandt wird – weshalb das in diesen Tagen definierte politische Ziel ein Messen mit unterschiedlichem Maß offenbart. Denn in der EU-Verordnung gibt es ein Verbot, sich an Drittland-Sanktionen zu halten; Artikel 6 sieht sogar Ersatzanspruch für Schäden vor, die aufgrund der im Anhang der Verordnung genannten US-Gesetze entstehen. Artikel 4 der Verordnung ist ebenfalls sehr deutlich: „Entscheidungen von außergemeinschaftlichen Gerichten (…), die den im Anhang aufgeführten Gesetzen (…) direkt oder indirekt Wirksamkeit verleihen, werden nicht anerkannt und sind nicht vollstreckbar.“ Im Falle Iran versucht die EU damit nun Eindruck zu machen, müsste allerdings für bessere Erfolgsaussichten die seit 1996 erfolgten Änderungen der US-Gesetze in Sachen Iran für eine eigene Aktualisierung der Verordnung berücksichtigen.

Im Fall Kubas hat die EU kein einziges Unternehmen jemals gegen die Anmaßungen der USA geschützt, wie es besagte Verordnung eigentlich vorsieht. Im Gegenteil hat man sich fleißig an der Blockade beteiligt und sie mit dem gemeinsamen Standpunkt ab 2003 noch verschärft. Die jetzige Verbesserung der Beziehungen zu Kuba wirft die Frage auf, warum Kuba nicht mit demselben Maß wie der Iran behandelt wird, was hieße: Nutzung der Verordnung 2271/96 zur Absicherung von EU-Interessen, nicht der der USA.

Und das kubanische Interesse dabei? Der Handel an sich statt seiner Blockade. Dessen Ausgestaltung kann Kuba dann selbst aushandeln.

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"Das doppelte Maß", UZ vom 17. August 2018



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