Erst vor 25 Jahren wurde der § 175 abgeschafft

Brauner Fleck auf der Weste

Von Markus Bernhardt

Am 11. Juni 1994, 123 Jahre nach seiner Einführung in das Reichsstrafgesetzbuch, wurde der § 175 StGB in der Bundesrepublik endgültig gestrichen. Bis dahin stand männliche Homosexualität in Deutschland offiziell unter Strafe. Die Abschaffung des Schandparagraphens fand damals jedoch keineswegs statt, weil die Mehrheit der politischen Entscheidungsträgerinnen und -träger über Nacht zu der Überzeugung gekommen wären, dass gleichgeschlechtliche Sexualität oder auch Liebe unter Männern nicht verwerflich wäre, sondern weil es im Rahmen der Annexion zu einer Rechtsangleichung zwischen der BRD und der DDR kommen musste.

Nur wenige Jahre zuvor, im März 1989, hatten 40 Abgeordnete und die damalige Grünen-Fraktion einen Gesetzentwurf zur Streichung des 175 StGB in den Bundestag eingebracht. Dieser Antrag wurde jedoch sowohl von den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP, die damals die Bundesregierung stellten, als auch von der SPD abgelehnt.

Wäre die Bundesrepublik so demokratisch gewesen, wie von ihren politischen Vertretern und Protagonisten stets behauptet wird, hätte der Paragraph spätestens nach der Befreiung vom Faschismus ersatzlos gestrichen werden müssen.

Zur Erinnerung: Die Verfolgung schwuler Männer reicht bis ins Mittelalter zurück. Auch in der Weimarer Republik standen sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe, wenngleich die Verfolgung zu dieser Zeit nachgelassen hat. Die rechtliche Grundlage der Verfolgung von Staats wegen war der § 175 des Reichsstrafgesetzbuches, der 1871/72 mit Gründung des Deutschen Reiches eingeführt worden war. Während sich die KPD, die SPD und die linksliberale Deutsche Demokratische Partei (DDP) mehrheitlich gegen die Verfolgung schwuler Männer positionierten, machte vor allem die NSDAP gegen Homosexuelle mobil. Nach der Machtübertragung an die Faschisten nahmen Razzien und Angriffe auf Schwulentreffpunkte massiv zu. Im Mai 1933 plünderte und verwüstete ein Schlägertrupp der SA beispielsweise Magnus Hirschfelds Institut für Sexualwissenschaft. Die zunehmende Verfolgung von schwulen Männern durch die Faschisten steht auch im Zusammenhang mit dem langjährigen Chef der SA, Ernst Röhm, der nach der Machtübertragung an die Nazis am 30. Januar 1933 die Fortsetzung der „nationalsozialistischen Revolution“ forderte. Röhm, dessen Homosexualität schon damals bekannt war, zog sich damit die Missbilligung Hitlers zu und fiel in der „Nacht der langen Messer“ vom 30. Juni auf den 1. Juli 1934 einer politischen Säuberungswelle der Nazis im eigenen Lager zum Opfer. Obwohl politische Differenzen dazu geführt hatten, nutzte Hitler die Homosexualität Röhms, um die Liquidierung seines ehemaligen Duzfreundes zu rechtfertigen.

Am 28. Juni 1935 verschärften die Faschisten den Paragraphen 175, erhöhten die Höchststrafe bei Verstößen und weiteten den Paragraphen fortan insofern aus, dass nicht mehr nur der gleichgeschlechtliche Sex, sondern schon der Austausch von Zärtlichkeiten zwischen Männern unter Strafe stand. Diese Verschärfung schlug sich auch in den Statistiken über die Verfolgung von Homosexuellen nieder. Die Forschung ist sich nicht ganz einig bezüglich der Anzahl Homosexuleller, die Opfer des Faschismus wurden. Insgesamt sollen zwischen 1933 und 1945 rund 100000 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein. Etwa 57000 Männer wurden nach § 175 verurteilt.

Bis 1940 sollen zudem Daten von 41000 als homosexuell bestraften oder verdächtigten Männern von der geheimen „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung“ erfasst worden sein. Die Hauptaufgabe dieser 1936 im Rahmen der Neuorganisation der Kriminalpolizei von den Faschisten neu geschaffenen Behörde lag in der Registrierung und Bekämpfung Homosexueller. Als durchaus hilfreich für die staatlichen Verfolgungsbehörden dürften sich dabei auch die Datensätze über vermeintliche und tatsächliche Schwule herausgestellt haben, die später als „Rosa Listen“ bezeichnet wurden und bereits im Jahr 1869 das erste Mal öffentliche Erwähnung fanden. Auch sämtliche von der Polizei der Weimarer Republik gesammelten Daten über Homosexuelle wurden von den Behörden genutzt, um sie gezielter verfolgen zu können.

Nicht selten kam es vor, dass Männer, die nach Paragraph 175 verurteilt wurden, nach ihrer Haft in Konzentrationslagern interniert wurden. Insgesamt 6 000 Männer sollen explizit wegen ihrer Homosexualität in KZ verschleppt worden sein. Zwischen 53 und 60 Prozent der Betroffenen, die mit einem „Rosa Winkel“ gebrandmarkt wurden, sollen dabei in den Vernichtungslagern zu Tode gekommen sein. Sie litten dabei nicht nur unter überdurchschnittlichen Repressalien durch das Wachpersonal, sondern waren oft auch Diskriminierungen durch andere KZ-Häftlinge ausgesetzt, weshalb die Suizidrate bei schwulen Männern hoch war. Auch wurden schwule Männer Opfer von Zwangskastrationen und medizinischen Menschenversuchen, die nicht selten tödlich endeten. So wurde eine unbekannte Zahl Homosexueller in psychiatrische Anstalten überwiesen, hunderte Schwule wurden auf gerichtliche Anordnung hin kastriert oder von den Ärzten zu menschlichen Versuchskaninchen gemacht.

Viele Opfer des faschistischen Terrors wurden auch nach der Befreiung aus den Konzentrationslagern weiterhin interniert, da der § 175 in der Nachfolgerepublik des „3. Reiches“, der BRD, weiterhin Bestand hatte und sie ihre Freiheitsstrafe noch nicht bis zum Ende verbüßt hatten. Hervorzuheben ist außerdem, dass der § 175 in der von den deutschen Faschisten erlassenen Form bis 1969 galt, was noch 1957 vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bezeichnet wurde. Während eine entschärfte Fassung in der BRD bis 1994 galt, hatte sich die sozialistische DDR zeitgleich zu der in Westdeutschland stattfindenden Hatz der Integration von Lesben und Schwulen verschrieben. In der DDR hatte sich die Lage für schwule Männer bereits 1968 mit der Einführung des neuen Strafgesetzbuches deutlich entspannt. Von diesem Zeitpunkt an war Homosexualität zwischen Erwachsenen in der DDR nicht mehr strafbar. Wenngleich dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass Schwule durchgängig gesellschaftlich akzeptiert wurden, so wurden sie im Gegensatz zur BRD nicht weiterhin verfolgt, schikaniert und zu „Abschaum“ erklärt.

Allein zwischen 1950 und 1969 kam es hingegen in Westdeutschland zu rund 100000 Ermittlungsverfahren und etwa 50000 Verurteilungen nach Paragraph 175. In den Folgejahren bis zur Abschaffung des Schandparagraphen folgten etwa 14000 weitere Verurteilungen. Noch im letzten Jahr des Bestehens des Paragraphen, 1994, wurden 44 Personen verurteilt.

Der Umgang mit Homosexualität wird heutzutage gern ins Feld geführt, wenn es darum geht, anderen Ländern Verstöße gegen Menschenrechte und Verfolgung von Minderheiten nachzuweisen. So auch heute noch seitens des politischen Mainstreams, wenn es gegen die DDR geht, die auch fast 30 Jahre nach ihrer Annexion für nahezu alle Übel der Welt verantwortlich gemacht wird. Ganz der Extremismustheorie selbsternannter Experten verpflichtet, die den deutschen Faschismus und die sozialistische DDR als zwei Seiten der gleichen diktatorischen Medaille ausgemacht haben, wird auch in Sachen Gleichstellung von Homosexuellen gegen die DDR geholzt. Diffamierungswünsche, Halbwahrheiten und Phantastereien der vermeintlichen Sieger ersetzen dabei historische Wahrheiten.

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"Brauner Fleck auf der Weste", UZ vom 7. Juni 2019



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