Die Nichtzulassung der DKP zur Bundestagswahl wird offiziell als bloß formeller juristischer Akt dargestellt. Das hat Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Juli 2021 deutlich gemacht. Dass die Vertreter:innen von politischen Parteien im Bundeswahlausschuss über die Konkurrenz entscheiden, lässt diese Darstellung bereits zweifelhaft erscheinen. Die Nichtzulassung der DKP ist darüber hinaus weder parteienrechtlich noch verfassungsrechtlich rechtmäßig, sondern ein neuer Tiefpunkt für die politische und demokratische Kultur in der Bundesrepublik. (…)
Diese Auslegung ist falsch und interessengeleitet. Der klare Wortlaut von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG spricht davon, dass die Stellung als Partei verliert, wer „sechs Jahre lang keinen Rechenschaftsbericht gemäß 23 PartG abgegeben“ hat. Die DKP hat für vier der benannten Jahre einen Rechenschaftsbericht abgegeben. Anders als es Bundeswahlleiter und Bundestagsverwaltung darstellen, besteht ein bedeutender Auslegungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob der Verweis auf § 23 PartG zusätzlich als Verweis auf die Fristregelung des § 19a PartG zu interpretieren ist und ob ein verfristeter Bericht „kein“ Bericht ist. § 19a Abs. 3 PartG benennt die Rechtsfolgen für einen Fristverstoß nämlich sehr klar: Es entfällt der Anspruch auf staatliche Mittel für das Berichtsjahr. Von Folgen für die Stellung als Partei ist nicht die Rede. (…)
Dass hier scheinbar formaljuristische Gründe vorgeschoben werden, ergibt sich für uns auch aus weiteren Tatsachen. So hat die DKP nach Angaben des Bundeswahlleiters selbst bei ihm nachgefragt, ob die Rechenschaftsberichte anerkannt werden. Der Bundeswahlleiter hat diese Anfrage, ohne sie zu beantworten, an die Bundestagsverwaltung weitergeleitet und beide Stellen haben sie nicht konkret, sondern nur durch Hinweis auf die gesetzliche Regelung ohne Beifügung der eigenen Rechtsauffassung beantwortet. Die Frage, ob die Rechenschaftsberichte anerkannt werden, ließ sich daraus gerade nicht erkennen. Das legt die Vermutung nahe, dass der Bundeswahlleiter seine Absicht der Aberkennung des Parteistatus bis zum Stichtag geheim halten wollte. Ein starkes Indiz, dass politische und jedenfalls keine zwingenden juristischen Gründe den Ausschluss der DKP von der Bundestagswahl motivierten. Eines demokratischen Rechtsstaats, wie er die Bundesrepublik sein will, ist das nicht würdig. Die VDJ verurteilt dieses Vorgehen und fordert den Bundeswahlleiter zur Revision seiner Entscheidung auf.