Auschwitz – ein SS-Kollektivverbrechen

Von Guntram Hasselkamp

In Detmold wird gegen den ehemaligen SS-Mann Reinhold H. wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 170 000 Fällen verhandelt. Ohne einen konkreten Tatvorwurf. Reinhold H. war Mitglied eines SS-Totenkopfsturmbanns in Auschwitz. Die SS-Totenkopfverbände unter dem gleichermaßen dubiosen wie brutalen SS-Gruppenführer Theodor Eicke waren nach dem „Röhm-Putsch“ – an dem Eicke führend und mit zahlreichen Erschießungen persönlich beteiligt war (Ernst Röhm, Gregor Strasser u. a.) –, die zentralen Akteure im Repressions- und Mordapparat des deutschen Faschismus.

Seit den Anfängen 1933 in Da­chau waren die Totenkopfverbände, wie die Historikerin Karin Orth richtig vermerkt, „die Konzentrationslager-SS“. Wer hier – und das natürlich freiwillig – mitmachte, wusste, was er tat.

Nach 70 Jahren: erstmals SS-Mann angeklagt,

weil er als SS-Mann mitgemacht hat.

Das Konzentrationslager Auschwitz ist zu einer den historischen Gehalt mehr und mehr in den Hintergrund treten lassenden, politisch instrumentierbaren Metapher für das „unfassbare Grauen“ schlechthin geworden. Mit seinem „Nie wieder Auschwitz!“ schoss der großdeutsche Außenminister Joseph Fischer 1999, in feinem Traditionsgespür, nach den braunen nun den rosa-olivgrünen „Bomben auf Belgrad“ propagandistisch den Weg frei. Man wartet förmlich darauf, dass jemand mit „Auschwitz“ für den neuen Russlandfeldzug Reklame macht.

Interessanterweise folgte die deutsche Justiz dieser Mystifizierung von Auschwitz zur propagandistischen Allzweckwaffe nicht. Zumindest dann nicht, wenn es um die Verfolgung der Täter ging. Da wurde sorgfältig unterschieden, dass es sich bei Auschwitz ja nicht nur um das Vernichtungslager Birkenau, sondern auch um ein Arbeitslager, Auschwitz-Monowitz, und um das „Stammlager“ gehandelt habe. Genauer gesagt, besaß das KZ Auschwitz 47 KZ-Nebenlager, in denen sich Zehntausende Häftlingen für die SS und die ersten Adressen der deutschen Industrie zu Tode schuften mussten. Wer nach der mörderischen Arbeit nicht mehr konnte, auf den warteten aber ebenso die Gaskammern.

Auf dem 15 Quadratkilometer großen Gelände von Auschwitz-Monowitz wurde auf Initiative der I. G. Farben das eminent kriegswichtige und „luftsichere“ vierte Buna-Werk I. G. Auschwitz errichtet. Integraler Bestandteil der Planungen für diesen äußerst ehrgeizigen und breit diversifizierten Industriekomplex, die größte Chemieanlage Osteuropas, war von vornherein die Nutzung von „Fremd“- und Zwangsarbeitern, Kriegsgefangenen und vor allem der billig verfügbaren Arbeitssklaven aus dem Lagerteil Birkenau. I. G. Auschwitz und eben auch Birkenau waren kein Mysterium, sondern die durchaus fassbare Konsequenz des faschistischen Eroberungs- und Ausrottungskrieges und der Profitgier der I. G. Farben. 1947 wurden 23 I. G.-Farben-Manager von einem US-Militärgericht, auch wegen „Versklavung“ in Monowitz, angeklagt und zum Teil verurteilt.

Nach der Wende der Westalliierten von der Antihitler-Koalition zum Kalten Krieg war von den finanzkapitalistischen Drahtziehern natürlich keine Rede mehr. Die wenigen Paten des faschistischen Terrors, die tatsächlich eingeknastet worden waren, kamen rasch frei und bald war von einer faschistischen Vergangenheit des durch seinen manifesten Antikommunismus rehabilitierten Frontstaates überhaupt keine Rede mehr.

Mit den Frankfurter Auschwitz-Prozessen gelang es, in die faschistische Omertà, die politisch sanktionierte Mauer des Schweigens in Nachnazikriegs-Westdeutschland, eine kleine Bresche zu schlagen. Gegen erbitterten Widerstand der alten Kameraden in der ehemals großflächig dunkelbraunen deutschen Justiz. Bei den wenigen Versuchen, juristisch gegen die unmittelbaren Täter vorzugehen – immerhin waren 7 000 Angehörige der Konzentrationslager-SS an Auschwitz beteiligt – wurde nun gewissermaßen Monowitz entlastend gegen Birkenau ins Feld geführt. Es habe sich, so wurde argumentiert, nicht um ein „reines“ Vernichtungslager gehandelt, bei dem ein Vernichtungswille in jedem Fall unterstellt werden konnte. Mit der Folge, dass jedem Angeklagten eine individuelle Tat plus dem entsprechenden Tatvorsatz im Detail kriminalistisch nachgewiesen werden musste. Mit dem Effekt, dass die Verfahren, wenn sie überhaupt zustande kamen, in der Regel eingestellt wurden.

Nun brauchte die wiedererstandene europäische Zentralmacht zur propagandistischen Unterfütterung ihres Dominanzanspruchs eine entsprechende Entnazifizierungslegende. Sie entstand aus jeder Menge Beton für das Berliner „Stelenfeld“ und jeder Menge Zelluloid für Guido Knopps reißerischen Nazi-Pop. Und nun, nach 70 Jahren, wo die politisch so angenehme biologisch-gnadenvolle Lösung fast vollendet ist, leistet sich die deutsche Justiz auch noch den extravaganten PR-Gag, einen SS-Mann einfach wegen Beihilfe an einem Massenmord anzuklagen, weil er auch zur Mörderbande gehörte. Das alles hat mit der amtlichen Verschleierung des alten wie der Kumpanei mit dem neuen braunen Terror natürlich wenig zu tun. Reinhold H. hatte einfach das Pech zu alt zu werden. Das einzige, was einem wirklich Respekt abnötigt, ist die bemerkenswert aufrechte Haltung der Opfer und Zeitzeugen.

„Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Straftaten gegen die persönliche Freiheiten des § 239a oder des § 239b zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“ Paragraph 129a StGB widmet sich der „Bildung terroristischer Vereinigungen“. Wenn es je eine Organisation in Deutschland gab, auf die das Prädikat „terroristisch“ zutrifft, dann waren es die fanatisierten Mörderbanden der SS.

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"Auschwitz – ein SS-Kollektivverbrechen", UZ vom 19. Februar 2016



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