Ludwig Jost kritisiert vollmundig die Leiharbeit, liegt aber völlig daneben, wenn er im AÜG einen Rechtsanspruch auf „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“ entdeckt haben will. In diesem Gesetz stand seit Schröder/Fischer immer der Satz: „Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen“. Es sollte doch auch ihm bekannt sein, dass die so genannten „christlichen Gewerkschaften“ sofort nach der Aufnahme dieses Satzes nichts Besseres zu tun hatten, als Dumping-Tarifverträge für diese Branche abzuschließen. Statt vom „Arbeiterverrat“ zu fabulieren, wäre es sinnvoller, wenn er etwas dazu geschrieben hätte, dass wir die Initiative von ver.di und DGB-Frauenausschüssen unterstützen, die eine Änderung von Artikel 12 GG fordern; denn nur dadurch lässt sich das BVerfG-Urteil von 1967 umgehen, das seinerzeit mit dem „Argument“ der Berufsfreiheit auch den Verleih von Beschäftigten legalisiert hatte. Dass dies machbar ist, zeigt das Baugewerbe, wo der Verleih gesetzlich verboten ist.
Artikel 12 GG ändern
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