Die AfD ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Klage wegen nicht zugelassener Wahllisten in Sachsen gescheitert. Hintergrund der Beschwerde war eine Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses. Dieser hatte am 5. Juli verfügt, dass die AfD bei der Landtagswahl am 1. September nur mit 18 Listenbewerbern antreten darf, obwohl die Partei insgesamt 61 Kandidaten aufgestellt hatte. Die Landeswahlleitung in Sachsen hatte konkret das Zustandekommen der Liste auf zwei verschiedenen Parteitagen beanstandet.
Der Antrag der AfD sei nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet gewesen, teilte das Gericht mit. Die AfD hätte zudem erklären müssen, warum das Bundesverfassungsgericht entscheiden sollte. Das habe sie nicht ausreichend getan. Zudem wären zum Landtagswahlrecht zuerst die Verfassungsgerichte der Länder zuständig.