Ein in Bayern lebender Kurde soll in die Türkei abgeschoben werden, obwohl er dort nachweislich gefoltert wurde. Zugleich wurde ein Verfahren wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Paragraf 129b des Strafgesetzbuches gegen ihn aufgenommen. Dem Mann wird vorgeworfen, Mitglied der PKK gewesen zu sein. „Eine Strafverfolgung in der Türkei ist somit legitim“, schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in der Ablehnungsbegründung des Asylbescheids, der Anfang der Woche von Kerem Schamberger veröffentlicht wurde. Zugleich zieht das BAMF die Folter des Kurden in türkischer Haft nicht in Zweifel. Es sei jedoch „nicht ersichtlich, dass diese Folter aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe des Antragstellers erfolgte. Somit fehlt auch hier ein Anknüpfungsmerkmal i. S. d. § 3b AsylG.“
Abschiebung droht
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