Jeder Laie erkennt, dass der Vorwurf des Landesverrates gegen die Verantwortlichen von netzpolitik.org falsch ist. Nämlich dann, wenn er die Paragrafen liest, die die Generalbundesanwaltschaft verletzt sieht. Die Veröffentlichung interner Papiere des Bundesamtes für Verfassungsschutz durch ein Presseorgan ist – auch nach gängiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtes – nicht Gegenstand dieser Paragrafen 94 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB.
Die wahren Hintergründe sind schnell aufgezählt. 1. Das Bundesamt hat irgendwo ein Leck, nach dem nun auch rechtsbewehrt gesucht werden soll. Die Anzeige ist denn auch nicht nur gegen die Journalisten, sondern auch gegen „Unbekannt“ gerichtet. 2. Bundesanwalt, Bundesamt und andere Dienste brauchen irgendwie und/oder irgendwo, auf jeden Fall egal wie (bitte, bitte) einen Erfolg – nach den Elementar-Pleiten NSU und NSA. 3. Die Herrschaften der genannten Organe sind politisch ziemlich unsensibel oder einfach nur doof. Letzteres deswegen, weil sich der Vorwurf des Landesverrates gegen Journalisten nach der Spiegel-Affäre auch im vereinigten Vaterland verbietet.
Andererseits darf man seitens der „Organe“ und der Institutionen des Staates natürlich fast alles: ausspähen, Gesetze beugen, die Verfassung missachten, Rechts-Terroristen unterstützen, Nazis päppeln oder intime Daten der BürgerInnen nach Washington durchreichen, nur – piano bitte, sachte, ganz sachte.
Darin sind sich die Institutionen dieses Staates einig. Auch wenn sie sich jetzt mal wieder – nur scheinbar kleinlich – gegenseitig beschuldigen. Und so stehen wir denn nicht vor einem Abgrund von Landesverrat, sondern vor einem abgründigen Verrat an der Demokratie, begangen von denen, die bei ihrer Amtseinführung auf Gottes Hilfe oder auch nicht schwören, dass sie Schaden von ihr abwenden wollen. Dieses Spiel läuft schon lang, allzulang. Es schränkt die Spielräume aller ein; nicht nur derer, die bewusst für soziale und demokratische Rechte eintreten.
Der Kampf für Demokratie ist für uns kein Selbstzweck, sondern ureigene Notwendigkeit.